Wann falle ich aus der Kleinunternehmer-Regelung?
Antwort
Wenn dein Vorjahres-Umsatz 25.000 € übersteigt, bist du im Folgejahr regelbesteuert. Überschreitest du im laufenden Jahr 100.000 €, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort ab dem überschreitenden Umsatz (§ 19 UStG seit 2025).
Zwei Auslöser, zwei Wirkungen
§ 19 UStG seit 2025 unterscheidet:
- Vorjahresgrenze 25.000 € überschritten → Übergang zur Regelbesteuerung ab dem 1. Januar des Folgejahres.
- Laufende Jahresgrenze 100.000 € überschritten → sofortiger Verlust der Kleinunternehmer-Eigenschaft ab dem Umsatz, der die Grenze sprengt. Die Rechnung für genau diesen Umsatz und alle danach muss USt ausweisen.
In der Praxis: beobachten und rechtzeitig umstellen
Du musst deinen Umsatz laufend im Blick behalten. Sobald absehbar ist, dass eine Schwelle reißt:
- Rechnungssoftware auf 19/7% umstellen,
- USt-IdNr beantragen, falls noch nicht vorhanden,
- UStVA-Rhythmus mit dem Finanzamt klären,
- Kunden informieren, Bestandsverträge müssen unter Umständen angepasst werden (Brutto-/Netto-Vereinbarung lesen).
Was passiert mit alten Rechnungen?
Rechnungen, die als Kleinunternehmer ohne USt gestellt wurden, bleiben gültig. Du musst sie nicht rückwirkend ändern. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem du regelbesteuert bist, gilt die neue Pflicht zur USt-Ausweisung.
Achtung: Bei Werkleistungen oder Dauerleistungen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Rechnung.
Folgen für Vorsteuer
Ab dem Wechsel kannst du Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen. Für Anschaffungen, die vor dem Wechsel bezogen wurden und nach dem Wechsel weiter genutzt werden, gilt § 15a UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Wechsel der Verhältnisse): ein anteiliger nachträglicher Abzug ist möglich.
Verwandte Fragen
- Was ist, wenn ich versehentlich keine USt ausweise, obwohl ich regelbesteuert bin?
- Du schuldest die Umsatzsteuer trotzdem ans Finanzamt. Eine korrigierte Rechnung mit USt-Ausweis hilft, wenn dein Kunde die Steuer nachzahlt, bei Privatkunden bleibst du meist darauf sitzen. Der umgekehrte Fehler ist teurer: Wer USt ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG).
- Kann ich freiwillig vorher in die Regelbesteuerung wechseln?
- Ja. Du erklärst gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf § 19 UStG, spätestens bis Ende Februar des zweiten Jahres nach dem Besteuerungszeitraum. Die Erklärung ist unwiderruflich und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Sinnvoll, wenn du absehbar hohe Investitionen mit Vorsteuer hast oder B2B-Kunden ausschließlich USt-Rechnungen wollen.
Quellen
- UStG § 19, Besteuerung der Kleinunternehmer
- UStG § 14c, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- UStG § 15a, Berichtigung des Vorsteuerabzugs
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