Wann verfallen Überstunden?
Antwort
Was im Vertrag steht, gilt, typisch sind Ausschlussfristen von 3, 6 oder 12 Monaten. Ohne Regelung verjähren Ansprüche nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Nach EuGH C-518/20 greift Verfall nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Erst Vertrag, dann Gesetz
Wann Überstunden verfallen, regelt in den meisten Fällen der Arbeits- oder Tarifvertrag. Üblich sind sogenannte Ausschlussfristen von 3, 6 oder 12 Monaten ab Fälligkeit, wer den Anspruch dann nicht schriftlich geltend gemacht hat, verliert ihn endgültig. Solche Klauseln sind zulässig, müssen aber transparent formuliert sein (§ 307 BGB) und dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfassen.
Ohne Klausel: 3 Jahre Verjährung
Fehlt eine Ausschlussfrist, gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB: drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer 2024 Überstunden geleistet hat, kann sie also bis Ende 2027 einklagen.
EuGH-Rechtsprechung: keine Mitwirkung, kein Verfall
Der EuGH hat in der Entscheidung C-518/20 (für Urlaub) klargestellt: Ein Anspruch kann nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv auf den drohenden Verfall hingewiesen und ihm ermöglicht hat, den Anspruch zu realisieren. Die deutsche Arbeitsrechtspraxis überträgt diesen Maßstab zunehmend auch auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, Überstunden eingeschlossen.
Das bedeutet: Wer von seinen Überstunden gar nichts weiß, weil keine Zeiterfassung läuft, kann sich im Streit darauf berufen, dass der Verfall mangels Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist.
Was du tun solltest
Schriftlich geltend machen, sobald der Anspruch entstanden ist. Eine E-Mail an die Personalabteilung mit konkreter Aufstellung reicht. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann nach Ablauf der Ausschlussfrist Klage drohen, Anwalt fragen, bevor die Frist läuft.
Verwandte Fragen
- Was zählt als "Geltendmachung"?
- Eine schriftliche Aufforderung, in der Art und Höhe des Anspruchs konkret benannt sind, z. B. „Hiermit fordere ich die Vergütung von 24 Überstunden im Mai 2026 in Höhe von …". Mündliche Hinweise reichen meist nicht.
- Verfallen auch Zuschläge?
- Ja, Zuschläge folgen demselben Verfalls- und Verjährungsregime wie die Grundvergütung. Mindestlohn-relevante Bestandteile sind allerdings vom Verfall ausgenommen (BAG 5 AZR 419/19).
- Was, wenn der Vertrag eine 1-Monats-Frist enthält?
- Ausschlussfristen unter 3 Monaten sind nach BAG-Rechtsprechung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (BAG 5 AZR 545/04). Es greift dann die gesetzliche 3-Jahres-Verjährung.
Quellen
- § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist
- EuGH C-518/20, Verfall von Urlaub bei fehlender Mitwirkung
- BAG 5 AZR 545/04, Mindestlänge von Ausschlussfristen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Darf der Chef einseitig Überstunden anordnen?Nur im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) und der gesetzlichen Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG). Existiert ein Betriebsrat, ist Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, ohne dessen Zustimmung sind angeordnete Überstunden unwirksam.
- Muss ich Überstunden leisten?Grundsätzlich nein, außer Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichten ausdrücklich dazu oder es liegt eine Notlage vor (§ 14 ArbZG). Generelle Klauseln zur Mehrarbeit „in zumutbarem Umfang" können wirksam sein. Eine grundlose Verweigerung kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
- Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?Meist nein. Pauschal-Klauseln wie „mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" sind nach BAG-Rechtsprechung in der Regel unwirksam, weil sie nicht klar beziffern, wie viele Stunden gemeint sind. Nur konkret bezifferte Abgeltungen halten meistens.