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FAQ · Ueberstunden

Darf der Chef einseitig Überstunden anordnen?

Antwort

Einseitig fast nie. Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) deckt Mehrarbeit ohne vertragliche Grundlage nicht, und die Höchstgrenzen des § 3 ArbZG stehen darüber. Existiert ein Betriebsrat, braucht Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG seine Zustimmung, sonst ist die Anordnung unwirksam.

Das Direktionsrecht hat Grenzen

Der Arbeitgeber darf nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht schon durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Dieses sogenannte Direktionsrecht reicht aber nicht so weit, dass er ohne vertragliche Grundlage Mehrarbeit anordnen kann.

Praktisch: Ohne entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag und ohne Notlage nach § 14 ArbZG kann der Chef Überstunden nicht einseitig anordnen. Wer als Arbeitnehmer dann ablehnt, handelt vertragstreu.

Höchstgrenzen des ArbZG gelten auch mit Klausel

Auch wo eine wirksame Mehrarbeitsklausel besteht, darf der Arbeitgeber die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten: 8 Stunden werktäglich, in Ausnahmefällen 10 Stunden mit Ausgleich (§ 3 ArbZG). Plus die elfstündige tägliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG, die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG) und die Pausenregelung (§ 4 ArbZG).

Eine Anordnung, die diese Grenzen verletzt, ist nichtig. Der Arbeitnehmer muss sie nicht befolgen, und der Arbeitgeber riskiert ein Bußgeld nach § 22 ArbZG. Abweichen von den Grenzen darf man nur, wo das ArbZG es selbst zulässt: über einen Tarifvertrag nach § 7 ArbZG oder in Notlagen nach § 14 ArbZG, dazu unten mehr.

Betriebsrat: Mitbestimmung ist Pflicht

Wo ein Betriebsrat existiert, ist die Lage strikter. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht schon besteht. Zwei Nummern sind hier einschlägig:

- Nr. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage.
- Nr. 3: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats an, ist die Anordnung unwirksam, der Arbeitnehmer kann sie verweigern. Ob die Mitbestimmung im konkreten Fall wirklich griff, entscheidet aber erst das Arbeitsgericht, deshalb vorher Rat einholen.

Notlagen-Ausnahme

§ 14 ArbZG lässt Abweichungen von den §§ 3 bis 5 zu, und zwar „bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind". Ein Freibrief ist das nicht. Auch dann darf die Arbeitszeit im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen 48 Wochenstunden nicht überschreiten (§ 14 Abs. 3 ArbZG).

Zur Mitbestimmung sagt § 14 ArbZG nichts. Ob und wie weit sie in einem echten Notfall zurücktritt, entscheidet sich am Einzelfall, als Dauerlösung taugt die Vorschrift ohnehin nicht.

Verwandte Fragen

Was, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat übergeht?
Die Anordnung ist unwirksam, ohne Zustimmung des Betriebsrats fehlt ihr die Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Betriebsrat kann auf Unterlassung klagen und ggf. ein Verfahren nach § 23 BetrVG einleiten.
Was ist mit Kleinbetrieben ohne Betriebsrat?
Dann entfällt die Mitbestimmungs-Hürde. Der Arbeitgeber braucht trotzdem eine vertragliche Grundlage oder eine Notlage, und muss die ArbZG-Höchstgrenzen einhalten.
Gilt das auch für Homeoffice-Mehrarbeit?
Ja. ArbZG und BetrVG gelten unabhängig vom Arbeitsort. Wer im Homeoffice angeordnete Überstunden ablehnt, ist denselben Regeln unterworfen wie im Büro.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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