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Werkstudent oder Minijob: Was passt zum Studium, und was kostet's wirklich?

20 Stunden Werkstudentenjob gegen 603-Euro-Minijob: Sozialversicherung, Krankenkasse, BAföG. Die Unterschiede, die wirklich zählen, im direkten Vergleich.

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Studierende suchen einen Nebenjob und stehen vor einer Entscheidung, die schwerer wiegt, als sie aussieht: Werkstudent oder Minijob? Beide Modelle sind etabliert und haben feste Spielregeln. Die Wahl entscheidet über den Netto-Verdienst, über Krankenversicherung und Rentenanwartschaften, und im schlechtesten Fall über den BAföG-Anspruch.

Das Werkstudentenprivileg in Kürze

Das Werkstudentenprivileg ist eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung. Wer als ordentlich immatrikulierter Studierender während des Semesters höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen voll an.

Die 20-Stunden-Grenze ist hart. Wer im Semester regelmäßig mehr arbeitet, verliert den Status und damit die Beitragsfreiheit. In den Semesterferien sowie an Abenden, Wochenenden und in der Nacht darf mehr gearbeitet werden, sofern das Studium im Vordergrund bleibt. Das ist die sogenannte Vorrangsprüfung, die die Spitzenverbände der Krankenversicherungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien konkretisiert haben.

Wichtige Detailregel: Bis zu 26 Wochen pro Jahr (182 Kalendertage) darf die 20-Stunden-Grenze überschritten werden, ohne den Status zu verlieren, solange das nur außerhalb der Vorlesungszeit oder an Abenden, Wochenenden und Nächten passiert. Der Zähler läuft über die letzten 12 Monate.

Mehr Details im Glossar: Werkstudent.

Der Minijob in Kürze

Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Im Jahr 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro pro Monat, sie steigt gemeinsam mit dem Mindestlohn (siehe unser Artikel zum Mindestlohn 2026).

Eine feste Stundengrenze steht im Gesetz nicht, die Verdienstgrenze ist aber genau so gebaut. § 8 Abs. 1a Satz 1 SGB IV: „Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes […] erzielt wird.” Wer zum Mindestlohn arbeitet, ist also bei rund zehn Wochenstunden am Limit. Wer mehr pro Stunde bekommt, entsprechend früher.

Der Minijobber zahlt in der Regel keine Steuern aus eigener Tasche, weil der Arbeitgeber pauschal abrechnet (zwei Prozent Pauschsteuer). Er ist auch kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Zur Rentenkasse ist er grundsätzlich versicherungspflichtig, kann sich aber per Antrag befreien lassen, was ihm dann allerdings auch keinen Aufbau von Rentenansprüchen aus diesem Job bringt.

Wer in einem Minijob arbeitet, ist über andere Wege krankenversichert: über die Familienversicherung der Eltern, über die studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder über eine private Versicherung. Mehr im Glossar: Minijob.

Direkter Vergleich

KriteriumWerkstudentMinijob
Wöchentliche Arbeitszeit im Semesterbis 20 Stundenkeine feste Stundengrenze, zum Mindestlohn rechnerisch rund 10 Stunden (§ 8 Abs. 1a Satz 1 SGB IV)
Maximaler Bruttoverdienst pro Monatunbegrenzt603 Euro (Stand 2026)
Krankenversicherungbeitragsfrei über WerkstudentenprivilegFamilienversicherung oder eigene Pflichtversicherung
Pflegeversicherungbeitragsfreibeitragsfrei
Arbeitslosenversicherungbeitragsfreibeitragsfrei
Rentenversicherungvoller AN-AnteilPflicht, Befreiung möglich
Lohnsteuernach Steuerklassepauschal 2 % (zahlt Arbeitgeber)
BAföG-Anrechnungab dem Freibetrag nach § 23 BAföGgleiche Grenze

Wann der Werkstudent gewinnt

Wer pro Stunde besser verdienen kann oder mehr Stunden arbeiten will, ist mit dem Werkstudentenstatus besser bedient. Beispielrechnung mit Mindestlohn 13,90 EUR:

  • 20 Stunden pro Woche × 4,33 Wochen = 86,6 Stunden pro Monat
  • 86,6 × 13,90 EUR = 1.203 EUR Bruttolohn pro Monat

Davon zieht der Arbeitgeber Rentenversicherung (Arbeitnehmer-Anteil 9,3 Prozent) und Lohnsteuer ab. Bei einer Lohnsteuerklasse I ohne Kind bleibt netto je nach Freibeträgen ein deutlich höherer Betrag als beim 603-Euro-Minijob, und die Rentenanwartschaft baut sich gleichzeitig auf.

Werkstudenten zahlen in dieser Konstellation keine Krankenkassenbeiträge aus dem Job. Die studentische Krankenversicherungspflicht bleibt davon unberührt, dieser Beitrag läuft weiter.

Wann der Minijob gewinnt

Der Minijob spielt seine Stärken aus, wenn:

  • das Stundenpensum gering ist, wer nur 5–8 Stunden pro Woche arbeitet, kommt mit 603 EUR im Monat aus
  • die Familienversicherung noch greift (bis 25 Jahre, wenn Eltern gesetzlich versichert sind)
  • das Studium klar Vorrang hat und du auf den Rentenaufbau aus diesem Job verzichten kannst
  • der Papierkram klein bleiben soll, der Minijob ist administrativ schlanker

Außerdem: Im Minijob bleibt der Bruttolohn fast vollständig als Netto übrig. Wer in der Familienversicherung ist und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, hat 603 EUR brutto = 603 EUR netto. Das ist im Stundenlohn-Verhältnis bei wenigen Stunden attraktiver als jeder Werkstudentenjob.

Die Stolperfallen

Mehrere Jobs gleichzeitig

Wer einen Minijob hat und einen Werkstudentenjob, muss die Stunden zusammenzählen. Wer in Summe über 20 Wochenstunden im Semester kommt, verliert das Werkstudentenprivileg und wird in beiden Jobs voll sozialversicherungspflichtig.

Wer mehrere Minijobs hat, muss die Verdienstgrenzen kumulativ einhalten. Die Summe aller Minijobs darf 603 EUR im Monat nicht überschreiten, sonst wird jeder einzelne Job sozialversicherungspflichtig.

BAföG-Falle

Vom eigenen Einkommen bleibt monatlich ein Freibetrag anrechnungsfrei, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Fix ist der Betrag nicht. Er wird nach § 23 Abs. 6 Satz 1 BAföG jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben, und zwar über eine Differenz-Formel, die an der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV hängt, nicht an der Grenze selbst. Das zuständige Ministerium macht das Ergebnis im Bundesgesetzblatt bekannt.

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 lautet die Bekanntmachung vom 18. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 279) wörtlich: „Der Freibetrag für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird zum 1. Januar 2026 auf 389 Euro festgesetzt.” Gemeint ist das Einkommen im Sinne des BAföG, nicht der Bruttolohn. Wer darüber liegt, bekommt die Differenz auf den BAföG-Satz angerechnet. Bei einer vollen Werkstudent-Stelle mit 1.203 EUR brutto im Monat kann das den Anspruch deutlich kürzen. Wie dein konkreter Fall gerechnet wird, sagt dir das BAföG-Amt.

Familienversicherungs-Falle

Die Familienversicherung greift nur, wenn dein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Im Minijob gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze, also die 603 EUR von oben. Werkstudenten mit 1.203 EUR brutto fallen sofort raus. Beiträge aus dem Job zahlen sie trotzdem keine (Werkstudentenprivileg), sie brauchen aber eine eigene studentische Krankenversicherung.

Über 25 Jahre alt

Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die Familienversicherung grundsätzlich. Studierende kommen dann in die studentische Krankenversicherung, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Darüber hinaus geht es nur, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe das rechtfertigen. Sonst bleibt die freiwillige Versicherung, mit deutlich höheren Beiträgen.

Was Arbeitgeber wissen sollten

Wer Studierende einstellt, sollte:

  1. Status sauber prüfen. Immatrikulationsbescheinigung anfordern, in der Personalakte ablegen, semesterweise erneuern. Wer das nicht tut, trägt das volle Sozialversicherungsrisiko, wenn der Status später kippt.
  2. Zeiterfassung lückenlos führen. Die 20-Stunden-Grenze gilt wöchentlich, nicht im Monatsdurchschnitt. Wer Werkstudenten beschäftigt, braucht eine belastbare Erfassung, auch um im Streitfall den Sozialversicherungsstatus verteidigen zu können.
  3. Semesterferien dokumentieren. Wer Studierende in den Semesterferien länger einsetzt, sollte den Status der vorlesungsfreien Zeit dokumentieren (z. B. mit dem akademischen Kalender der Hochschule). Das vereinfacht spätere Sozialversicherungs-Prüfungen.

Was passt zu wem?

  • Klassischer Bachelor, Semester 1–6, regelmäßige Stunden: Werkstudent, besseres Stundenpensum, Rentenanwartschaft baut sich auf.
  • Master mit Forschungsfokus, knappe Zeit: Minijob, wenig Verwaltungsaufwand, planbarer Nebenverdienst.
  • Studium an Privathochschule mit hohen Lebenshaltungskosten: Werkstudent, höherer Bruttoverdienst kompensiert höhere Kosten.
  • Eltern in privater Krankenversicherung: Werkstudent oder eigene Minijob-Verträge mit Befreiung von Rentenversicherung, weil die Familienversicherung nicht greift.

Weiterführend

Quellen