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Mindestlohn 2026 und 2027: Folgen für Minijob und Midijob

Seit Januar 2026 gelten 13,90 Euro, ab 2027 dann 14,60 Euro. Was das für Stundensätze, die Minijob-Grenze und den Midijob-Bereich bedeutet.

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Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde, davor waren es 12,82 Euro. Die nächste Stufe steht auch schon fest: 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Beide Beträge stehen in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, die die Bundesregierung am 5. November 2025 erlassen hat.

Klingt nach einer reinen Lohnerhöhung. Ist es nicht. Die Erhöhung zieht Folgen nach sich, die viele Arbeitgeber unterschätzen, vor allem bei Minijobs und bei der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze, an der auch der Midijob hängt.

Die Beträge auf einen Blick

StichtagMindestlohn pro StundeMinijob-Grenze pro Monat
1. Januar 202512,82 Euro556 Euro
1. Januar 202613,90 Euro603 Euro
1. Januar 202714,60 Euro633 Euro

Seit der Reform vom 1. Oktober 2022 hängt die Minijob-Grenze dynamisch am Mindestlohn. Die Formel steht in § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Bezugspunkt sind zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Wer so viel arbeitet, soll nicht allein deshalb in die Sozialversicherungspflicht rutschen, weil der Mindestlohn steigt.

Was sich für Arbeitgeber ändert

Bestehende Stundensätze prüfen

Wer noch 13,00 Euro zahlt, lag 2025 richtig und liegt seit dem 1. Januar 2026 darunter. Ein fester Monatslohn im Arbeitsvertrag ändert daran nichts. Der gezahlte Lohn, geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden, muss mindestens den Mindestlohn erreichen. Bei einer Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden sind das grob gerundet 2.408 Euro brutto im Monat (40 × 4,33 × 13,90 Euro).

Minijobs nachjustieren

Ein Minijob mit 556 Euro rutscht durch die Erhöhung nicht automatisch in die Sozialversicherungspflicht. Wer die Spanne aber ausschöpfen will, kann seit dem 1. Januar 2026 auf 603 Euro gehen. Entweder steigt bei gleicher Stundenzahl der Satz, oder bei gleichem Lohn sinken die Stunden. Beides gehört sauber in die Lohnabrechnung, sonst fallen bei einer Prüfung der Minijob-Zentrale Lücken auf. Mehr dazu im Glossar unter Minijob.

Midijob-Übergangsbereich verschiebt sich nicht, der Boden schon

Die obere Grenze des Übergangsbereichs liegt bei 2.000 Euro im Monat und ist in § 20 Abs. 2 SGB IV festgeschrieben. Die untere hängt am Minijob. Seit er 2026 bei 603 Euro endet, beginnt der Midijob bei 603,01 Euro. Für alle, die in dieser Spanne beschäftigt sind, ändern sich damit Lohnabrechnung und Sozialversicherungsbeiträge. Siehe Midijob.

Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG

In den Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG, also Baugewerbe, Gaststätten, Speditionen, Reinigung, Fleischwirtschaft und weitere, müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Tag der Arbeitsleistung, aufzubewahren mindestens zwei Jahre. Dieselbe Pflicht trifft geringfügig Beschäftigte in jeder Branche. Ausgenommen sind Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV. Dazu kommen zwei Gruppen aus der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung: Beschäftigte mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt über 4.461 Euro brutto und im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Schon bei einem Monatsentgelt über 2.974 Euro brutto greift die Ausnahme, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt hat.

Neu ist das nicht. Bei jeder Erhöhung wird es trotzdem wieder relevant, weil der Zoll genau dort prüft, wo der Abstand zum Mindestlohn am dünnsten ist.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Die wichtigsten Ausnahmen aus § 22 MiLoG:

  • Auszubildende. Das MiLoG regelt ihre Vergütung nicht (§ 22 Abs. 3), für sie gilt die Mindestvergütung nach § 17 BBiG. Die wird jedes Jahr fortgeschrieben; den Betrag für das Folgejahr gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung bis spätestens 1. November im Bundesgesetzblatt bekannt.
  • Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung. Kein Mindestlohn, egal wie lange es dauert.
  • Freiwilliges Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung vor Berufswahl oder Studium. Dauert es länger, greift der Mindestlohn. Für ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum gilt die gleiche Grenze von drei Monaten, aber nur beim ersten Mal bei demselben Ausbildenden.
  • Ehrenamtlich Tätige. Auch ihre Vergütung regelt das MiLoG nicht (§ 22 Abs. 3).
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung (§ 22 Abs. 4 MiLoG).
  • Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Der Gedanke dahinter: Eine Ausbildung soll nicht daran scheitern, dass der Helferjob mehr abwirft.

Die Kommission, das Verfahren, die Politik

Die Mindestlohnkommission beschließt alle zwei Jahre über die Anpassung (§ 9 Abs. 1 MiLoG). Sechs stimmberechtigte Mitglieder, drei aus Arbeitgeberverbänden und drei aus Gewerkschaften, entscheiden gemeinsam mit einer oder einem Vorsitzenden. Zwei Wissenschaftler beraten mit, ohne Stimmrecht. Danach kann die Bundesregierung den Vorschlag per Rechtsverordnung verbindlich machen, ohne Zustimmung des Bundesrates (§ 11 Abs. 1 MiLoG). Einen eigenen Betrag setzt sie auf diesem Weg nicht fest.

Die Stufen für 2026 und 2027 folgen wieder dem üblichen Verfahren. Davor lagen die per Mindestlohnerhöhungsgesetz 2022 gesetzlich verordneten 12,00 Euro und die politisch aufgeladene Erhöhung auf 12,82 Euro. Nach § 9 Abs. 2 MiLoG orientiert sich die Kommission nachlaufend an der Tarifentwicklung. Eine Abkopplung Richtung 15 Euro, wie sie Gewerkschaften gefordert haben, hat sie nicht beschlossen.

Die EU-Mindestlohnrichtlinie (Richtlinie 2022/2041) nennt als Orientierungswerte 60 Prozent des Bruttomedianlohns oder 50 Prozent des Bruttodurchschnittslohns.

Branchen-spezifische Mindestlöhne

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten in mehreren Branchen eigene Branchen-Mindestlöhne auf Basis allgemeinverbindlicher Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG):

  • Baugewerbe, Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2 je nach Tätigkeit
  • Pflege, gestaffelt nach Qualifikation. Seit dem 1. Juli 2026 mindestens 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro mit mindestens einjähriger Ausbildung und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte (7. PflegeArbbV)
  • Gebäudereinigung, eigene Sätze nach Lohngruppen
  • Elektrohandwerk, Gerüstbau, Maler und Lackierer, jeweils eigene Sätze

Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gehen die AEntG-Branchensätze vor, solange sie nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Sinkt ein Branchensatz darunter, gilt wieder der gesetzliche Mindestlohn. Die aktuellen Sätze veröffentlicht der Zoll auf der Übersichtsseite zum AEntG.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

  1. Stundensätze auflisten. Alle aktiven Verträge daraufhin prüfen, ob der effektive Stundensatz mindestens 13,90 Euro erreicht.
  2. Minijobs nachjustieren. Wo nötig eine neue Stunden- oder Lohnvereinbarung, mit dokumentierter Zustimmung der Beschäftigten.
  3. Lohnabrechnung prüfen. Die Lohnbuchhaltung sollte die Beträge zum Stichtag automatisch übernommen haben. Wer extern abrechnet, fragt beim Steuerberater oder Lohnbüro nach.
  4. Arbeitszeitdokumentation prüfen. Die Branchen nach § 17 MiLoG und geringfügig Beschäftigte brauchen lückenlose Erfassung. Sieben Tage Frist, zwei Jahre Aufbewahrung. Mehr in unserem Artikel zum BAG-Urteil 2022.
  5. Den 1. Januar 2027 vormerken. Dann greifen 14,60 Euro und eine Minijob-Grenze von 633 Euro.

Weiterführend

Quellen