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· Martin Weinschenk

Stoppuhr-Pflicht in Deutschland: Was das BAG-Urteil 2022 wirklich bedeutet

Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit erfassen. Woher die Pflicht kommt und was jetzt zu tun ist.

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„Stechuhr-Pflicht”, „Stoppuhr-Urteil”, „Ende der Vertrauensarbeitszeit”. Als das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 seinen Beschluss 1 ABR 22/21 verkündete, war die Schlagzeile schneller als die Lektüre der Begründung. Was tatsächlich in dem Beschluss steht, ist weniger spektakulär, als die Überschriften vermuten lassen. Und folgenreicher.

Die Vorgeschichte: Das EuGH-Urteil C-55/18 von 2019

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 („CCOO”/„Stechuhr-Urteil”) entschieden: Die Mitgliedstaaten der EU müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches” System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Hintergrund war eine Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank, ohne systematische Erfassung könne die Einhaltung der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG nicht überprüft werden.

Drei Jahre lang passierte in Deutschland praktisch nichts. Der Gesetzgeber zögerte, Arbeitgeber-Verbände argumentierten, das deutsche Recht erfülle die Anforderungen längst. Bis das BAG die Frage entschied.

Der BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022

Der Fall war eigentlich ein anderer: Ein Betriebsrat wollte ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung durchsetzen. Das BAG hat das verneint, mit einer überraschend grundsätzlichen Begründung: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt voraus, dass es überhaupt eine Wahlfreiheit gibt. Da der Arbeitgeber aber ohnehin verpflichtet sei, die Arbeitszeit zu erfassen, gebe es keine Wahlfreiheit, also auch kein Mitbestimmungsrecht.

Diese Pflicht leitete das Gericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab (Arbeitsschutzgesetz): Arbeitgeber müssen für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen. Da Arbeitszeit-Höchstgrenzen Arbeitsschutz sind und ihre Einhaltung ohne Erfassung nicht kontrollierbar ist, folgt aus dieser Norm, gelesen im Lichte des EuGH-Urteils, die Pflicht zur systematischen Erfassung.

Wichtig: Das BAG hat keine neue Pflicht erfunden. Es hat eine längst bestehende Pflicht ausgelegt. Sie galt rechtlich bereits vor dem 13. September 2022, sie war nur nicht so klar formuliert.

Was konkret erfasst werden muss

Nach Lesart des BAG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, für alle Arbeitnehmer, an allen Werktagen. Daneben steht eine ältere, engere Pflicht. Wer über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinaus arbeitet, dessen Mehrarbeit muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzeichnen, und die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (siehe ArbZG).

Die Anforderung ist mehr als „irgendwie aufschreiben”. Das EuGH-Urteil verlangt, und das BAG übernimmt das, ein System, das objektiv, verlässlich und zugänglich ist:

  • objektiv, die Zeiten werden tatsächlich gemessen, nicht nachträglich geschätzt
  • verlässlich, Manipulationen und nachträgliche Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben
  • zugänglich, der Arbeitnehmer kommt an die eigenen Daten heran

Form: noch nicht zwingend elektronisch

Eine bestimmte Form schreibt das BAG-Urteil nicht vor. Papier-Stundenzettel und Excel-Tabellen sind formal weiterhin zulässig, solange sie objektiv und verlässlich sind. In der Praxis ist das die Lücke, durch die viele KMU heute noch fahren.

Das Problem zeigt sich erst im Streitfall. Eine Excel-Datei ohne Audit-Log, in der jeder mit Schreibzugriff Einträge rückwirkend ändern kann, erfüllt die Anforderung „verlässlich” nur dürftig. Vor Gericht ist das schwer zu verteidigen.

Was sich dadurch nicht ändert, ist die Beweislast im Überstundenprozess. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss die geleisteten Stunden und die Veranlassung durch den Arbeitgeber weiterhin selbst darlegen. Das BAG hat das im Urteil vom 04.05.2022 (5 AZR 359/21) ausdrücklich auch mit Blick auf das EuGH-Urteil so entschieden.

Wer ist Pflicht-Adressat

Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, für alle Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG. Der Personenkreis ist weit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Am Rand stehen:

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, für die das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht gilt. Vom ArbSchG befreit sie das nicht, und ob die Erfassungspflicht deshalb auch für sie greift, ist juristisch umstritten.
  • Solo-Selbstständige, die keinen Arbeitgeber haben und ihre eigene Arbeitszeit nicht erfassen müssen

Bei Werkstudenten, Minijobbern, Teilzeitkräften und im Homeoffice gilt die Pflicht genauso wie im Büro. Der Arbeitsort ändert nichts an der Erfassungspflicht.

Was Arbeitgeber tun dürfen: Erfassung delegieren

Das BAG-Urteil verlangt vom Arbeitgeber, ein System bereitzustellen. Die tatsächliche Erfassung darf an die Arbeitnehmer delegiert werden, also „der Mitarbeiter trägt seine Zeiten selbst ein”. Was nicht delegierbar ist: die Pflicht, das System aufzusetzen, die Einhaltung der ArbZG-Grenzen sicherzustellen und die Daten aufzubewahren.

Status: Das Arbeitszeiterfassungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf für ein Arbeitszeiterfassungsgesetz vorgelegt, der die Details der Erfassung konkretisieren soll: elektronische Form als Regel, Vertrauensarbeitszeit als geregelte Ausnahme, Aufbewahrungspflichten, Zugriffsrechte der Beschäftigten.

Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Artikels (Juni 2026): noch nicht verabschiedet. Der Entwurf wurde mehrfach überarbeitet, und mit gestaffelten Übergangsfristen für kleine und mittlere Unternehmen ist zu rechnen, sobald das Gesetz beschlossen wird. Bis dahin gilt die Pflicht direkt aus dem BAG-Urteil heraus, ohne die formalen Konkretisierungen, die der Entwurf vorsieht.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Pragmatische Reihenfolge, keine Panik, aber auch nicht weiter abwarten:

  1. Bestandsaufnahme. Wer erfasst heute wie? Wo läuft Excel, wo Papier, wo gar nichts? Welche Verträge sehen Vertrauensarbeitszeit vor, und passt das noch?
  2. Format wählen. Für kleine Teams kann Excel die Übergangslösung sein; je größer das Team und je heterogener die Arbeitszeit, desto wackliger wird das. Ein elektronisches System mit Audit-Log macht spätestens bei einer Arbeitsgericht-Klage den Unterschied.
  3. Schranken einbauen. ArbZG-Grenzen wie die 11-Stunden-Ruhezeit, die werktägliche Höchstarbeitszeit und die Pausenregelung sollten direkt im Erfassungs-System sichtbar werden, sonst stehen die Verstöße irgendwann im Audit.
  4. Aufbewahrung sichern. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt mindestens zwei Jahre Aufbewahrung für die Aufzeichnungen über Mehrarbeit. Das sollte ein Tool von selbst tun, ohne dass jemand Excel-Sheets archiviert.

Was ein Tool wie evaluateMe ehrlich leisten kann

evaluateMe erfasst Arbeitszeiten objektiv (durch Tracking statt Schätzung) und zugänglich (der Mitarbeiter sieht das eigene Stundenkonto mit Soll/Ist jederzeit). Im Business-Tarif protokolliert ein Audit-Log nachträgliche Änderungen an Einträgen nachvollziehbar, das stützt die „verlässlich”-Anforderung des EuGH/BAG. Was evaluateMe bewusst nicht tut: ArbZG-Grenzwerte automatisch überwachen oder Verstöße markieren. Die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bleibt Sache des Arbeitgebers; das Tool liefert die saubere Datengrundlage, nicht die juristische Bewertung.

Was es nicht ersetzt: eine Compliance-Beratung. Wer Vertrauensarbeitszeit-Klauseln im Vertrag stehen hat und nicht weiß, ob sie nach dem BAG-Urteil noch tragen, sollte einen Arbeitsrechtler fragen, kein Tool der Welt klärt das.

Weiterführend

Quellen