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FAQ · Ueberstunden

Bekomme ich für Überstunden Zuschläge?

Antwort

Kein gesetzlicher Anspruch. Zuschläge entstehen nur über Tarif- oder Arbeitsvertrag. Üblich: 25–50 % für reguläre Überstunden, 50–100 % an Sonn- und Feiertagen. Nachtarbeit muss „angemessen" vergütet werden (§ 6 ArbZG, BAG 10 AZR 423/14: 25 % Richtwert).

Kein automatischer Anspruch aus dem Gesetz

Anders als beim Mindestlohn oder bei Pausen kennt das deutsche Arbeitsrecht keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlag für Überstunden. Wer die normale Wochenstundenzahl überschreitet, hat ohne abweichende Regelung lediglich Anspruch auf die normale Vergütung, also Stundensatz × geleistete Stunden.

Zuschläge entstehen damit ausschließlich über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Wer wissen will, ob ihm Zuschläge zustehen, muss in den Vertrag oder den anwendbaren Tarif schauen.

Übliche Sätze

Aus Tarifverträgen und üblicher Praxis lassen sich grobe Bandbreiten ableiten:

- Reguläre Überstunden: 25–50 % Zuschlag auf den Stundensatz.
- Samstagsarbeit: je nach Branche kein Zuschlag oder 20–25 %.
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 50–100 % Zuschlag.
- Nachtarbeit (23–6 Uhr): ca. 25 % nach BAG-Linie.

Diese Werte sind kein Anspruchsgrundlage, sondern Orientierung. Der konkrete Anspruch hängt am Vertrag.

Nachtarbeit: § 6 ArbZG fordert "angemessen"

Eine Ausnahme bildet die Nachtarbeit: § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Was „angemessen" ist, hat das BAG in mehreren Entscheidungen mit etwa 25 % als regelhafte Untergrenze konkretisiert (BAG 10 AZR 423/14, später bestätigt). Bei besonders belastenden Bedingungen oder Dauernachtarbeit kann der Wert höher liegen.

Steuerliche Behandlung

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei (z. B. 50 % an Sonntagen, 125 % an gesetzlichen Feiertagen, 25 % bzw. 40 % nachts). Sozialversicherungsfrei sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde, darüber wird beitragspflichtig.

Der allgemeine Überstunden-Zuschlag (also der Aufschlag wegen Mehrarbeit) ist dagegen voll steuer- und beitragspflichtig.

Verwandte Fragen

Habe ich Anspruch auf einen Samstags-Zuschlag?
Nur wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen. Samstag gilt nach ArbZG als Werktag, ist also nicht automatisch zuschlagspflichtig.
Gilt der Nacht-Zuschlag auch für Teilzeit-Beschäftigte?
Ja, § 6 ArbZG unterscheidet nicht nach Beschäftigungsumfang. Nachtarbeitnehmer ist, wer regelmäßig zwei Stunden seiner Arbeit in die Nachtzeit legt.
Können Zuschläge durch Pauschalvergütung abgegolten sein?
Theoretisch ja, mit denselben Transparenz-Anforderungen wie bei der Überstunden-Abgeltung. Der Zuschlag muss aus der Klausel klar erkennbar sein.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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