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FAQ · Ueberstunden

Bekomme ich für Überstunden Zuschläge?

Antwort

Kein gesetzlicher Anspruch. Zuschläge entstehen nur über Tarif- oder Arbeitsvertrag. Üblich: 25–50 % für reguläre Überstunden, 50–100 % an Sonn- und Feiertagen. Für Nachtarbeit schuldet der Arbeitgeber ohne Tarifregelung einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Kein automatischer Anspruch aus dem Gesetz

Anders als beim Mindestlohn oder bei Pausen kennt das deutsche Arbeitsrecht keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlag für Überstunden. Wer die normale Wochenstundenzahl überschreitet, hat ohne abweichende Regelung lediglich Anspruch auf die normale Vergütung, also Stundensatz × geleistete Stunden.

Zuschläge entstehen damit ausschließlich über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Übliche Sätze

Aus Tarifverträgen und üblicher Praxis lassen sich grobe Bandbreiten ableiten:

- Reguläre Überstunden: 25–50 % Zuschlag auf den Stundensatz.
- Samstagsarbeit: je nach Branche kein Zuschlag oder 20–25 %.
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 50–100 % Zuschlag.
- Nachtarbeit (23–6 Uhr): ca. 25 % nach BAG-Linie.

Diese Werte sind keine Anspruchsgrundlage, sondern Orientierung. Der konkrete Anspruch hängt am Vertrag.

Nachtarbeit: § 6 ArbZG fordert "angemessen"

Eine Ausnahme bildet die Nachtarbeit. Solange kein Tarifvertrag eine eigene Ausgleichsregelung enthält, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern nach § 6 Abs. 5 ArbZG entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt geben. Was „angemessen" ist, hat das BAG beziffert: 25 % des Bruttostundenlohns oder eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage sind ohne besondere Umstände regelmäßig ein angemessener Ausgleich, bei Dauernachtarbeit regelmäßig 30 % (BAG 09.12.2015, 10 AZR 423/14). Bei geringerer Belastung kann der Wert auch darunter liegen.

Steuerliche Behandlung

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei (z. B. 50 % an Sonntagen, 125 % an gesetzlichen Feiertagen, 25 % bzw. 40 % nachts). Der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt. Achtung bei der Nachtarbeit: Steuerlich beginnt sie schon um 20 Uhr, im ArbZG erst um 23 Uhr. Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde, darüber wird beitragspflichtig.

Der allgemeine Überstunden-Zuschlag (also der Aufschlag wegen Mehrarbeit) ist dagegen voll steuer- und beitragspflichtig.

Verwandte Fragen

Habe ich Anspruch auf einen Samstags-Zuschlag?
Nur wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen. Samstag gilt nach ArbZG als Werktag, ist also nicht automatisch zuschlagspflichtig.
Gilt der Nacht-Zuschlag auch für Teilzeit-Beschäftigte?
Ja, § 6 ArbZG unterscheidet nicht nach Beschäftigungsumfang. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer ist aber erst, wer sie in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr (§ 2 Abs. 4 und 5 ArbZG).
Können Zuschläge durch Pauschalvergütung abgegolten sein?
Theoretisch ja, mit denselben Transparenz-Anforderungen wie bei der Überstunden-Abgeltung. Der Zuschlag muss aus der Klausel klar erkennbar sein.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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