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FAQ · Pausen

Zählen Raucherpausen als Arbeitszeit?

Antwort

Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In vielen Betrieben werden kurze Pausen (Rauchen, Toilette, Kaffee) als Arbeitszeit behandelt, solange der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich als unbezahlte Pause definiert hat. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung schaffen Klarheit.

Keine gesetzliche Sonderregel für Raucherpausen

Das ArbZG kennt nur „Arbeitszeit" und „Ruhepause", eine eigene Kategorie für Raucher-, Toiletten- oder Kaffeepausen gibt es nicht. Ob solche Kurzunterbrechungen Arbeitszeit sind, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber sie behandelt und was vertraglich oder betrieblich vereinbart ist.

Was in der Praxis gilt

Wer „mal eben raucht", ohne sich auszustempeln, wird in vielen Betrieben stillschweigend weiter als arbeitend geführt. Ein Anspruch darauf ist das nicht.

Der Arbeitgeber kann jederzeit eine eigene Regel aufstellen, die solche Pausen ausdrücklich von der Arbeitszeit ausnimmt.

Wenn der Arbeitgeber Raucherpausen ausschließt

Eine klar kommunizierte Regelung („Raucherpausen sind aus der Arbeitszeit auszustempeln") ist zulässig. Jahrelange Duldung bezahlter Raucherpausen bindet den Arbeitgeber nicht automatisch: Das LAG Nürnberg hat 2015 entschieden, dass jedenfalls dann kein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber Häufigkeit und Dauer der Pausen gar nicht kannte (2 Sa 132/15). Voraussetzung bleibt, dass die Regelung bekannt gemacht und gleichmäßig angewendet wird und die Zeiterfassung die Trennung überhaupt hergibt.

Wichtig: Raucherpausen ersetzen niemals die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause nach § 4 ArbZG. Wer 8 Stunden arbeitet, muss die Pflichtpause trotzdem nehmen. Die Zigarette geht dann entweder von dieser Pause ab oder von der Arbeitszeit, je nach Regelung.

Empfehlung für saubere Regelung

Wenn Konflikte drohen, ist eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Regelung der beste Weg: definieren, was als Arbeitszeit gilt, wie kurz „kurz" ist, ob ausgestempelt werden muss, und wie das Verhältnis zur Pflichtpause nach § 4 ArbZG aussieht. Das vermeidet Streit über jede Zigarette.

Verwandte Fragen

Gilt das auch für Toilettenpausen?
Toilettenpausen werden in aller Regel als Arbeitszeit behandelt, ein Ausschluss wäre praktisch kaum durchsetzbar und arbeitsschutzrechtlich heikel. Anders als bei Raucherpausen würde ein „Toilettenstempeln" arbeitnehmerunfreundlich wirken.
Kann der Arbeitgeber Raucherpausen einfach verbieten?
Er kann das Rauchen am Arbeitsplatz aus Arbeitsschutzgründen einschränken oder verbieten (§ 5 ArbStättV). Außerhalb des Gebäudes ist ein Verbot schwieriger; eher wird der Arbeitgeber das Rauchen nur außerhalb der Pflicht-Pause oder der ausgestempelten Pause erlauben.
Was sagt der Betriebsrat dazu?
Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb), der Betriebsrat muss bei einer Regelung zu Raucherpausen zustimmen, wenn einer existiert.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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