Zählen Raucherpausen als Arbeitszeit?
Antwort
Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Üblich: Kurze Pausen (Rauchen, Toilette, Kaffee) zählen als Arbeitszeit, solange der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich als unbezahlte Pause definiert hat. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können Klarheit schaffen.
Keine gesetzliche Sonderregel für Raucherpausen
Das ArbZG kennt nur „Arbeitszeit" und „Ruhepause", eine eigene Kategorie für Raucher-, Toiletten- oder Kaffeepausen gibt es nicht. Ob solche Kurzunterbrechungen Arbeitszeit sind, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber sie behandelt und was vertraglich oder betrieblich vereinbart ist.
Standard-Auffassung der Rechtsprechung
Arbeitsgerichte gehen verbreitet davon aus, dass kurze Unterbrechungen zur persönlichen Verrichtung Arbeitszeit bleiben, solange der Arbeitgeber dem nicht ausdrücklich widersprochen hat. Wer also „mal eben raucht", ohne sich auszustempeln, leistet weiter Arbeitszeit, der Arbeitgeber duldet das stillschweigend.
Aber: Es gibt keine gesetzliche Garantie für bezahlte Raucherpausen. Der Arbeitgeber kann eine eigene Regel aufstellen, die solche Pausen ausdrücklich von der Arbeitszeit ausnimmt.
Wenn der Arbeitgeber Raucherpausen ausschließt
Eine klar kommunizierte Regelung („Raucherpausen sind aus der Arbeitszeit auszustempeln") ist zulässig, das hat zum Beispiel das LAG Nürnberg in einer Entscheidung von 2014 bestätigt. Voraussetzung: Die Regelung muss bekannt gemacht sein, gleichmäßig angewendet werden, und ein Zeiterfassungssystem oder vergleichbares Verfahren muss die saubere Trennung ermöglichen.
Wichtig: Raucherpausen ersetzen niemals die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause nach § 4 ArbZG. Wer 8 Stunden arbeitet, muss zusätzlich zur Pflicht-Pause auch das Rauchen aus seiner Pflichtpause oder aus seiner Arbeitszeit nehmen, je nach Regelung.
Empfehlung für saubere Regelung
Wenn Konflikte drohen, ist eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Regelung der beste Weg: definieren, was als Arbeitszeit gilt, wie kurz „kurz" ist, ob ausgestempelt werden muss, und wie das Verhältnis zur Pflichtpause nach § 4 ArbZG aussieht. Das vermeidet Streit über jede Zigarette.
Verwandte Fragen
- Gilt das auch für Toilettenpausen?
- Toilettenpausen werden in aller Regel als Arbeitszeit behandelt, ein Ausschluss wäre praktisch kaum durchsetzbar und arbeitsschutzrechtlich heikel. Anders als bei Raucherpausen würde ein „Toilettenstempeln" arbeitnehmerunfreundlich wirken.
- Kann der Arbeitgeber Raucherpausen einfach verbieten?
- Er kann das Rauchen am Arbeitsplatz aus Arbeitsschutzgründen einschränken oder verbieten (§ 5 ArbStättV). Außerhalb des Gebäudes ist ein Verbot schwieriger; eher wird der Arbeitgeber das Rauchen nur außerhalb der Pflicht-Pause oder der ausgestempelten Pause erlauben.
- Was sagt der Betriebsrat dazu?
- Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb), der Betriebsrat muss bei einer Regelung zu Raucherpausen zustimmen, wenn einer existiert.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann ich auf meine Pause verzichten?Nein. Die Pflicht zur Ruhepause nach § 4 ArbZG ist Arbeitsschutzrecht und nicht abdingbar, auch nicht durch individuelle Absprache mit dem Chef. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG, verantwortlich ist der Arbeitgeber.
- Was ist die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen?Mindestens 11 zusammenhängende Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). In bestimmten Branchen wie Krankenhaus, Gastronomie, Verkehr oder Landwirtschaft sind 10 Stunden mit Ausgleich erlaubt. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2003/88/EG.
- Welche Pausenregelung gilt für Jugendliche und Azubis?Für unter 18-Jährige gilt § 11 JArbSchG (strenger als das ArbZG): 30 Min Pause bei 4,5–6 h Arbeit, 60 Min bei mehr als 6 h, jedes Pausenstück mindestens 15 Min, spätestens nach 4,5 h muss eine Pause liegen. Für volljährige Azubis greift die normale ArbZG-Regel.