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FAQ · Pausen

Kann ich auf meine Pause verzichten?

Antwort

Nein. Die Pflicht zur Ruhepause nach § 4 ArbZG ist Arbeitsschutzrecht und nicht abdingbar, auch nicht durch individuelle Absprache mit dem Chef. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG, verantwortlich ist der Arbeitgeber.

Arbeitsschutzrecht ist zwingend

§ 4 ArbZG gehört zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Diese Normen schützen nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern auch das öffentliche Interesse an Gesundheit und Arbeitskraft. Sie können daher weder durch Arbeitsvertrag noch durch mündliche Absprache mit dem Arbeitgeber „weggeklickt" werden. Ein Verzicht ist rechtlich unwirksam.

Auch „freiwillig durcharbeiten" ist keine Lösung

Wer aus eigenem Antrieb die Pause auslässt, um früher gehen zu können, hilft sich juristisch nicht, der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung verantwortlich. Wird die fehlende Pause bekannt (z. B. bei einer Kontrolle des Gewerbeaufsichtsamts), trifft die Ordnungswidrigkeit den Arbeitgeber, nicht den Beschäftigten.

Praktischer Tipp: Lieber 30 Minuten echte Pause nehmen und entsprechend später Schluss machen, als sich und den Arbeitgeber in eine ArbZG-Verletzung zu manövrieren.

Tarifverträge dürfen nur strenger sein

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können längere Pausen oder zusätzliche Erholungszeiten festlegen, sie dürfen aber nie unter die ArbZG-Mindestwerte gehen. Eine vertragliche Klausel „Mitarbeiter X verzichtet auf seine Mittagspause" ist nichtig.

Ausnahme: Pausen-Aufteilung

Was geht: die Pause in mehrere Stücke von je mindestens 15 Minuten aufteilen (§ 4 ArbZG). Drei Mini-Pausen à 10 Minuten oder gar keine Pause hingegen nicht. Wer flexiblere Lösungen braucht (z. B. bei kurzen Schichten), sollte das über Dienstplan und Betriebsvereinbarung sauber regeln, nicht über stillschweigenden Verzicht.

Verwandte Fragen

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Verzicht erlaubt?
Rechtlich macht das keinen Unterschied: Verantwortlich für die Einhaltung ist und bleibt der Arbeitgeber (§ 22 ArbZG). Eine „Erlaubnis" befreit ihn nicht, sie kann den Verstoß im Zweifel sogar verschärfen.
Was kann das Gewerbeaufsichtsamt bei Verstößen tun?
Bußgelder bis 30.000 Euro pro Verstoß (§ 22 ArbZG). Bei vorsätzlichen Verstößen, die Gesundheit oder Arbeitskraft gefährden, kommt § 23 ArbZG ins Spiel, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Darf ich die Pause an einem anderen Tag „nachholen"?
Nein. Die Pflicht aus § 4 ArbZG ist tagesbezogen, sie muss innerhalb des Arbeitstags eingehalten werden, in dem die 6-Stunden-Schwelle überschritten wird. Eine Verrechnung über mehrere Tage sieht das Gesetz nicht vor.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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