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FAQ · Pausen

Kann ich auf meine Pause verzichten?

Antwort

Nein. Die Pflicht zur Ruhepause nach § 4 ArbZG ist Arbeitsschutzrecht und nicht abdingbar, auch nicht durch individuelle Absprache mit dem Chef. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG, verantwortlich ist der Arbeitgeber.

Arbeitsschutzrecht ist zwingend

§ 4 ArbZG gehört zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Solche Normen schützen dich und zugleich das öffentliche Interesse an Gesundheit und Arbeitskraft. Wegverhandeln lässt sich das deshalb nicht, weder im Arbeitsvertrag noch per Absprache mit dem Chef. Ein Verzicht ist unwirksam.

Auch „freiwillig durcharbeiten" ist keine Lösung

Wer die Pause aus eigenem Antrieb ausfallen lässt, um früher zu gehen, ändert an der Rechtslage nichts. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Kommt die fehlende Pause heraus, etwa bei einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, trifft die Ordnungswidrigkeit ihn, nicht dich.

Praktischer Tipp: nimm die Pause und mach dafür später Schluss. Das ist allemal besser, als dich und den Arbeitgeber in eine ArbZG-Verletzung zu manövrieren.

Was Tarifverträge ändern dürfen

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können längere Pausen oder zusätzliche Erholungszeiten festlegen. Nach unten geht es nur da, wo das Gesetz die Tür selbst öffnet: § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG erlaubt in Schicht- und Verkehrsbetrieben, die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen aufzuteilen. Ohne eine solche Regelung bleibt die Klausel „Mitarbeiter X verzichtet auf seine Mittagspause" nichtig.

Ausnahme: Pausen-Aufteilung

Was geht: die Pause in Stücke von je mindestens 15 Minuten aufteilen (§ 4 Satz 2 ArbZG). Drei Mini-Pausen à 10 Minuten reichen nicht, außer ein Tarifvertrag lässt in Schicht- oder Verkehrsbetrieben Kurzpausen zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Wer es flexibler braucht, etwa bei kurzen Schichten, regelt das über Dienstplan und Betriebsvereinbarung. Nicht über stillschweigenden Verzicht.

Verwandte Fragen

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Verzicht erlaubt?
Rechtlich macht das keinen Unterschied: Verantwortlich für die Einhaltung ist und bleibt der Arbeitgeber (§ 22 ArbZG). Eine „Erlaubnis" befreit ihn nicht, sie kann den Verstoß im Zweifel sogar verschärfen.
Was kann die Aufsichtsbehörde bei Verstößen tun?
Bußgelder bis 30.000 Euro pro Verstoß (§ 22 ArbZG). Bei vorsätzlichen Verstößen, die Gesundheit oder Arbeitskraft gefährden, kommt § 23 ArbZG dazu: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Darf ich die Pause an einem anderen Tag „nachholen"?
Nein. Die Pflicht aus § 4 ArbZG ist tagesbezogen. Sie gilt für den Arbeitstag, an dem die 6-Stunden-Schwelle überschritten wird. Eine Verrechnung über mehrere Tage sieht das Gesetz nicht vor.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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