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FAQ · Pausen

Wann muss ich eine Pause machen?

Antwort

Spätestens nach sechs Stunden zusammenhängender Arbeit muss eine Pause liegen (§ 4 ArbZG). Die Ruhepausen müssen „im voraus feststehen", Lage und Dauer sind also vorher festzulegen und nicht erst spontan zu entscheiden.

Spätestens nach sechs Stunden Arbeit

§ 4 Satz 3 ArbZG ist eindeutig: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Wer um 8:00 Uhr anfängt und über 14:00 Uhr hinaus arbeitet, muss um 14:00 Uhr in der Pause sein. Bei genau sechs Stunden von 8:00 bis 14:00 greift die Pflicht dagegen noch nicht, § 4 ArbZG setzt bei mehr als sechs Stunden an. Eine frühere Pause ist trotzdem zulässig und oft sinnvoll, etwa als gestaffeltes Mittagsfenster.

„Im voraus feststehend", die Lage muss planbar sein

§ 4 Satz 1 ArbZG spricht von „im voraus feststehenden Ruhepausen". Praktisch heißt das: Dauer und ungefährer Zeitpunkt müssen vor Beginn der Schicht klar sein. Ein bloßes „Pause kannst du irgendwann nehmen, wenn gerade nichts los ist" reicht nicht, das wäre Bereitschaft, keine Pause.

Dienstpläne, Schichtbücher oder Betriebsvereinbarungen sind der übliche Weg, die Lage festzulegen.

Aufteilung beeinflusst die Lage

Die Pflicht-Pause kann in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG, siehe auch die FAQ zur Pausenlänge). Dann muss jedes Stück so liegen, dass keine zusammenhängende Arbeitszeit länger als sechs Stunden entsteht. Beispiel: 15 Minuten nach 4 Stunden und 15 Minuten nach weiteren 3 Stunden ist okay. 30 Minuten ganz am Ende der 8 Stunden wäre ein Verstoß gegen die 6-Stunden-Grenze.

Was, wenn der Arbeitgeber keine Pause ansetzt?

Pflichtadressat ist der Arbeitgeber. Gewährt er die Ruhepausen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Er muss die Arbeit so organisieren, dass Pausen auch wirklich gehen, Zeitfenster im Plan, Vertretung, kein Termindruck, der das verhindert. Wird die Pause faktisch unmöglich gemacht, kannst du den Betriebsrat einschalten oder die Arbeitsschutzbehörde informieren.

Verwandte Fragen

Was ist die 6-Stunden-Grenze genau?
Nach § 4 Satz 3 ArbZG darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Grenze gilt für die zusammenhängende Arbeitszeit, eine Pause „setzt den Zähler zurück".
Kann ich die Pause ans Ende des Tages legen?
Nicht, wenn dadurch mehr als sechs Stunden zusammenhängend gearbeitet werden. Bei acht Stunden Arbeitszeit muss die Pause also spätestens nach sechs Stunden beginnen, sonst verstößt ihre Lage gegen § 4 ArbZG.
Gilt die 6-Stunden-Regel auch im Homeoffice?
Ja. Das ArbZG kennt keine Sonderregel für den Arbeitsort. Auch zu Hause muss spätestens nach sechs Stunden eine Pause liegen. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber, organisieren musst du sie in der Praxis selbst.

Quellen

Stand:

Im Glossar

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