Welche Pausenregelung gilt für Jugendliche und Azubis?
Antwort
Für unter 18-Jährige gilt § 11 JArbSchG (strenger als das ArbZG): 30 Min Pause bei 4,5–6 h Arbeit, 60 Min bei mehr als 6 h, jedes Pausenstück mindestens 15 Min, spätestens nach 4,5 h muss eine Pause liegen. Für volljährige Azubis greift die normale ArbZG-Regel.
JArbSchG statt ArbZG für Minderjährige
Für Personen unter 18 gilt anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), so steht es in § 18 Abs. 2 ArbZG. Ob Azubi, Werkstudent oder Ferienaushilfe, macht dabei keinen Unterschied. § 11 JArbSchG regelt die Pausen strenger als § 4 ArbZG: sie sind länger, und sie müssen früher kommen.
30 oder 60 Minuten, und spätestens nach 4,5 Stunden
§ 11 Abs. 1 JArbSchG:
- Arbeitszeit mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden → mindestens 30 Minuten Pause
- Arbeitszeit mehr als 6 Stunden → mindestens 60 Minuten Pause
Als Ruhepause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten. Länger als 4,5 Stunden hintereinander darf ein Jugendlicher nicht ohne Pause arbeiten, bei Erwachsenen sind es sechs. Anderthalb Stunden Unterschied. Außerdem darf die Pause nicht in die erste und nicht in die letzte Stunde der Schicht fallen.
Volljährige Azubis: zurück zum ArbZG
Sobald ein Azubi 18 wird, gilt das JArbSchG nicht mehr. Ab dem 18. Geburtstag gelten die normalen ArbZG-Regeln: 30 Minuten Pause ab mehr als 6 Stunden Arbeit, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden, spätestens nach 6 Stunden eine Pause. Der Ausbildungsvertrag kann großzügiger sein, aber nicht weniger als das ArbZG vorsehen.
Zusätzliche Schutzvorschriften für Jugendliche
Über die Pausen hinaus gelten für Jugendliche weitere Grenzen im JArbSchG: höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8), Mindestruhezeit 12 Stunden (§ 13), Nachtarbeitsverbot in der Regel (§ 14), Samstagsruhe und Sonntagsruhe als Grundsatz (§§ 16, 17). Berufsschulzeit zählt als Arbeitszeit (§ 9).
Verwandte Fragen
- Gilt das JArbSchG auch im Praktikum?
- Ja, sobald jemand unter 18 ist und in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis steht, auch im Pflichtpraktikum während der Schulzeit. Für reine Schulveranstaltungen gilt das Schulrecht des Bundeslandes.
- Was, wenn der Azubi während der Ausbildung 18 wird?
- Ab dem 18. Geburtstag gelten ArbZG-Regeln. Praktisch werden Pausen ab dem Tag kürzer (30 statt 60 Min bei über 6 h Arbeit) und Höchstarbeitszeiten weiter (10 statt 8 h pro Tag mit Ausgleich).
- Können Eltern oder Azubi auf JArbSchG-Schutz verzichten?
- Nein. Das JArbSchG ist zwingendes Arbeitsschutzrecht, ein Verzicht ist nicht möglich, auch nicht mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder durch den Ausbildungsvertrag.
Quellen
- § 11 JArbSchG, Ruhepausen, Aufenthaltsräume
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), gesetze-im-internet.de
- § 4 ArbZG, Ruhepausen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann ich auf meine Pause verzichten?Nein. Die Pflicht zur Ruhepause nach § 4 ArbZG ist Arbeitsschutzrecht und nicht abdingbar, auch nicht durch individuelle Absprache mit dem Chef. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG, verantwortlich ist der Arbeitgeber.
- Was ist die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen?Mindestens 11 zusammenhängende Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). In bestimmten Branchen wie Krankenhaus, Gastronomie, Verkehr oder Landwirtschaft sind 10 Stunden mit Ausgleich erlaubt. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2003/88/EG.
- Wann muss ich eine Pause machen?Spätestens nach sechs Stunden zusammenhängender Arbeit muss eine Pause liegen (§ 4 ArbZG). Die Ruhepausen müssen „im voraus feststehen", Lage und Dauer sind also vorher festzulegen und nicht erst spontan zu entscheiden.