Wie weise ich Überstunden im Streitfall nach?
Antwort
Mit einer konkreten Aufstellung: Tag, Anfang, Ende, Tätigkeit. Dazu der Nachweis, dass die Stunden angeordnet, gebilligt oder geduldet waren. Die Darlegungslast liegt bei dir (BAG 5 AZR 359/21), und daran hat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nichts geändert.
Was du vortragen musst
Verlangst du Überstundenvergütung, musst du im Prozess zweierlei darlegen: dass du die Stunden geleistet hast und dass der Arbeitgeber sie veranlasst hat (BAG 5 AZR 359/21). Daraus wird in der Praxis eine dreistufige Prüfung.
1. Konkrete Aufstellung der geleisteten Arbeit: an welchem Tag von wann bis wann welche Tätigkeit.
2. Veranlassung durch den Arbeitgeber: Anordnung, Billigung, Duldung oder betriebliche Notwendigkeit der Arbeit.
3. Substantiierte Erwiderung des Arbeitgebers, wenn Stufe 1 und 2 stehen.
Wer pauschal „120 Überstunden im Quartal" behauptet, scheitert. Wer Tag für Tag belegt, hat eine reale Chance.
Was als Beweis zählt
In Betracht kommen unter anderem ausgedruckte Zeiterfassungs-Berichte, E-Mails außerhalb der Arbeitszeit mit Absende-Zeitstempel, Kalendereinträge, Logs aus Projektsoftware und Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kollegen. Eine einzige Quelle reicht selten.
Eine lückenlose Zeiterfassung mit Änderungshistorie (wer wann was geändert hat) ist schwerer zu bestreiten als eine nachträglich geführte Tabelle. Mehr dazu unter Stundenkonto.
Die Erfassungspflicht nimmt dir die Darlegung nicht ab
Seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Viele lesen daraus, die Last liege damit beim Arbeitgeber. Das stimmt so nicht.
Das BAG hat entschieden, dass vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung nicht abzurücken ist, auch nicht wegen der EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (BAG 5 AZR 359/21 zu EuGH C-55/18, CCOO). Fehlende oder lückenhafte Aufzeichnungen des Arbeitgebers helfen dir also im Prozess, ersetzen deinen eigenen Vortrag aber nicht.
Praktische Empfehlung
Führ ab dem ersten Tag eigene Aufzeichnungen. Eine einfache Tabelle reicht: Datum, Beginn, Ende, Tätigkeit, und ob die Stunden angeordnet oder geduldet waren. Leg sie der Personalabteilung regelmäßig zur Bestätigung vor, monatlich genügt. Reagiert der Arbeitgeber nicht, stärkt das deine Position.
Verwandte Fragen
- Reicht ein Screenshot vom Slack-Status?
- Als alleiniger Beweis nein. Als Indiz zusammen mit anderen Belegen (E-Mail-Timestamps, Kalender, Zeiterfassungs-Export) durchaus. Je dichter die Belegkette, desto stabiler die Position.
- Was, wenn der Arbeitgeber meine Zeiterfassung löscht?
- Das wäre eine erhebliche Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und wird im Prozess zulasten des Arbeitgebers gewürdigt. Eine automatische Beweislastumkehr folgt daraus aber nicht. Eigene Backups, etwa ein monatlicher Export per E-Mail an dich selbst, sind deshalb sinnvoll.
- Brauche ich Zeugen?
- Nicht zwingend, aber sie stärken die Position. Vor allem für die Frage, ob die Arbeit angeordnet oder geduldet war, sind Kolleginnen und Kollegen oft die wichtigste Quelle.
Quellen
- BAG 5 AZR 359/21, Darlegungslast bei Überstundenvergütung
- BAG 1 ABR 22/21, Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- EuGH C-55/18 (CCOO), objektive Erfassung der Arbeitszeit
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Darf der Chef einseitig Überstunden anordnen?Einseitig fast nie. Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) deckt Mehrarbeit ohne vertragliche Grundlage nicht, und die Höchstgrenzen des § 3 ArbZG stehen darüber. Existiert ein Betriebsrat, braucht Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG seine Zustimmung, sonst ist die Anordnung unwirksam.
- Muss ich Überstunden leisten?Grundsätzlich nein, außer Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichten ausdrücklich dazu oder es liegt eine Notlage vor (§ 14 ArbZG). Generelle Klauseln zur Mehrarbeit „in zumutbarem Umfang" können wirksam sein. Eine grundlose Verweigerung kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
- Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?Meist nein. Pauschal-Klauseln wie „mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" sind nach BAG-Rechtsprechung in der Regel unwirksam, weil sie nicht klar beziffern, wie viele Stunden gemeint sind. Nur konkret bezifferte Abgeltungen halten meistens.