Werden Pausen bezahlt?
Antwort
Gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind keine Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht bezahlt. Ausnahme: Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung sehen Bezahlung vor, oder es handelt sich um betriebliche Kurz-Pausen bzw. Bereitschafts-Pausen.
Grundregel: gesetzliche Pause ist unbezahlt
Die Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann. Sie zählen nicht zur Arbeitszeit und müssen daher vom Arbeitgeber auch nicht vergütet werden. Das ist die gesetzliche Standardregel.
Praktisch heißt das: Wer 8 Stunden arbeitet plus 30 Minuten Pause, wird für 8 Stunden bezahlt, nicht für 8,5.
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können Bezahlung vorsehen
Tarifverträge und einzelvertragliche Regelungen dürfen großzügiger sein als das Gesetz. In manchen Branchen (z. B. Teile des öffentlichen Diensts, Chemie, Druck) sind bezahlte Pausen üblich. Auch eine Betriebsvereinbarung kann das festlegen.
Schau in deinen Arbeitsvertrag und, falls zutreffend, in den anwendbaren Tarifvertrag, dort steht, ob die Pause bezahlt wird.
Betriebliche Kurz-Pausen können Arbeitszeit sein
Kurzpausen, die der Arbeitgeber zusätzlich gewährt (z. B. Bildschirmarbeitspausen, Erholungspausen am Fließband, betriebliche Kaffeepausen), sind keine Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG. Sie gelten typischerweise als Arbeitszeit und sind damit auch zu bezahlen, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat sie nicht ausdrücklich als unbezahlte Pause definiert.
Bereitschaft ist keine Pause
Wer in der „Pause" auf Abruf bereitstehen muss, also Telefon entgegennehmen, Maschine überwachen, am Platz bleiben, leistet keine Pause, sondern Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Diese Zeit ist Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Außerdem erfüllt sie die Pflicht aus § 4 ArbZG nicht; die echte Pause muss zusätzlich kommen.
Verwandte Fragen
- Sind kurze Toiletten- oder Kaffeepausen bezahlt?
- In der Regel ja, solange der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich als unbezahlte Pause ausgenommen hat. Sie ersetzen aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause nach § 4 ArbZG.
- Was ist mit der Mittagspause im Homeoffice?
- Gleiche Regel wie im Büro: Ist es eine echte Ruhepause im Sinne des § 4 ArbZG (frei verfügbare Zeit, keine Erreichbarkeit), ist sie unbezahlt, außer der Vertrag regelt etwas anderes.
- Muss die Pause separat erfasst werden?
- Das ArbZG schreibt die Aufzeichnung von Pausen nicht ausdrücklich vor, aber zur Dokumentation der eingehaltenen Höchstarbeitszeit ist eine saubere Trennung von Arbeitszeit und Pause sinnvoll, und wird nach dem BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung de facto Pflicht.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann ich auf meine Pause verzichten?Nein. Die Pflicht zur Ruhepause nach § 4 ArbZG ist Arbeitsschutzrecht und nicht abdingbar, auch nicht durch individuelle Absprache mit dem Chef. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG, verantwortlich ist der Arbeitgeber.
- Was ist die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen?Mindestens 11 zusammenhängende Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). In bestimmten Branchen wie Krankenhaus, Gastronomie, Verkehr oder Landwirtschaft sind 10 Stunden mit Ausgleich erlaubt. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2003/88/EG.
- Welche Pausenregelung gilt für Jugendliche und Azubis?Für unter 18-Jährige gilt § 11 JArbSchG (strenger als das ArbZG): 30 Min Pause bei 4,5–6 h Arbeit, 60 Min bei mehr als 6 h, jedes Pausenstück mindestens 15 Min, spätestens nach 4,5 h muss eine Pause liegen. Für volljährige Azubis greift die normale ArbZG-Regel.