Wer darf Rechnungen schreiben ohne Gewerbe?
Antwort
Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Designer, Coaches u.a.) brauchen keinen Gewerbeschein. Privatpersonen dürfen Rechnungen für gelegentliche, nicht nachhaltige Tätigkeiten ausstellen. Wer regelmäßig leistet, ist gewerbe- oder freiberuflich tätig, mit allen Pflichten.
Freiberufler, kein Gewerbeschein nötig
§ 18 EStG zählt die freien Berufe auf: heilberuflich Tätige (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten), rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), technisch-naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieure, Architekten, Vermessungsingenieure), Kulturberufe (Schriftsteller, Bildhauer, Maler, Komponisten), unterrichtende Tätigkeit, sowie der Katalogberuf "ähnliche Berufe".
Freiberufler melden sich beim Finanzamt an (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), nicht beim Gewerbeamt. Eine fortlaufend nummerierte Rechnung können sie sofort schreiben.
Achtung bei Mischtätigkeiten: Wenn ein Freiberufler nebenbei nicht-katalogisierte Leistungen erbringt (z.B. ein Architekt verkauft Möbel), entsteht für diesen Teil eine gewerbliche Einkunft.
Privatpersonen mit gelegentlichem Verkauf
Eine Privatperson darf eine Rechnung schreiben (z.B. für den Verkauf eines gebrauchten Autos), solange die Tätigkeit nicht nachhaltig ist, also keine Wiederholungsabsicht besteht. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist hier kein zwingendes Muss, weil die Privatperson kein Unternehmer im Sinne des UStG ist.
Sobald die Tätigkeit regelmäßig wird (z.B. monatlich Möbel auf eBay verkaufen), liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, und damit Gewerbe- oder Freiberuflerstatus (je nach Inhalt), inklusive Anmeldepflicht.
Kleinunternehmer-Regelung
Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler nur kleine Umsätze macht, kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen: bis 25.000 € Vorjahr und 100.000 € laufendes Jahr (Stand seit 2025). Dann keine Umsatzsteuer ausweisen auf der Rechnung, kein Vorsteuerabzug, Rechnung mit Hinweis "Kein Umsatzsteuerausweis gemäß § 19 UStG".
Auch Kleinunternehmer brauchen ein Gewerbe (außer bei Freiberuflern) und müssen die Einkunft in der Einkommensteuererklärung angeben.
Gewerbepflicht bei nachhaltiger Tätigkeit
Sobald eine Tätigkeit nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt ist, ist sie gewerblich (außer freiberuflich nach § 18 EStG). Das gilt auch für Nebentätigkeiten, auch für die "ehrenamtlichen" Hobby-Verkäufe.
Wer ohne Anmeldung gewerblich tätig ist, riskiert Bußgelder und Steuernachzahlungen. Die Anmeldung beim Gewerbeamt kostet je nach Stadt 15–60 €, dauert ein paar Minuten und ist die einfache Lösung.
Verwandte Fragen
- Was unterscheidet einen Gewerbetreibenden von einem Freiberufler?
- Der Tätigkeitskatalog des § 18 EStG. Steht dein Beruf dort (oder ist "ähnlich"), bist du Freiberufler, keine Gewerbesteuer, kein Gewerbeamt, nur Finanzamt. Andernfalls Gewerbetreibender: Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer (ab 24.500 € Gewinn), oft IHK-Mitgliedschaft.
- Kann ich als Privatperson regelmäßig auf eBay verkaufen?
- Bis zur Schwelle des Hobby-Verkaufs ja. Sobald wiederholt mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wird, ist das gewerblich, Gewerbeschein, Finanzamtsanmeldung, ggf. USt. Die Grenze ist fließend; das Finanzamt prüft Indizien wie Verkaufsfrequenz, einheitliche Listings, Auftreten wie ein Gewerbetreibender.
- Brauche ich für eine einzige Rechnung schon ein Gewerbe?
- Nicht zwangsläufig, eine einmalige Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht ist keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit. Aber: ein einmaliger Verkauf eines Fahrzeugs unterscheidet sich von "ich habe ein Logo designt und stelle eine Rechnung". Bei wiederholbarem Leistungsmuster ist die Anmeldung sicher.
Quellen
- § 18 EStG, Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 14 GewO, Anzeige, Auskunft, Nachschau
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Muss jede Rechnung eine Rechnungsnummer haben?Ja. § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG fordert eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer. Ohne Nummer ist die Rechnung formal unvollständig, der Empfänger darf die Vorsteuer nicht abziehen. Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen unter 250 €.
- Was muss auf einer Rechnung stehen?§ 14 Abs. 4 UStG listet die Pflichtangaben: vollständiger Name + Anschrift von Leistendem und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr, Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge + Art der Leistung, Leistungsdatum, Entgelt + Steuerbetrag/-satz.
- Steuernummer oder USt-IdNr, was muss auf die Rechnung?§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG: entweder Steuernummer ODER USt-IdNr. Beides geht, eines reicht. Bei innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften mit Reverse Charge ist die USt-IdNr beider Parteien Pflicht.