Was passiert, wenn ich keine Pause mache?
Antwort
Sanktioniert wird der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Pausen organisieren und haftet bei Verstößen (§ 22 ArbZG). Direkte Sanktionen für den Arbeitnehmer gibt es nicht, bei Unfällen durch Übermüdung kann aber ein Mitverschulden ausgelöst werden.
Pflichtadressat ist der Arbeitgeber
§ 4 ArbZG richtet sich an den Arbeitgeber, nicht an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, dass Pausen genommen werden können, Zeitfenster im Dienstplan, ausreichende Personalbesetzung, keine Termindichte, die das verhindert. Hält er das nicht ein, droht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG mit Bußgeldern bis 30.000 Euro pro Verstoß.
Bei Vorsatz und Gesundheitsgefährdung wird daraus eine Straftat nach § 23 ArbZG, bis zu einem Jahr Freiheits- oder Geldstrafe.
Keine direkte Sanktion gegen den Arbeitnehmer
Wer aus eigenem Antrieb durcharbeitet, wird vom Gesetz nicht bestraft. Es gibt keine Ordnungswidrigkeit „Pause nicht genommen" für Arbeitnehmer. Allerdings entbindet das den Arbeitgeber nicht, und er kann den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich anweisen, die Pause zu nehmen. Wer sich der Anweisung verweigert, riskiert eine Abmahnung, weil er gegen eine berechtigte Weisung verstößt.
Indirekte Folgen: Mitverschulden bei Schäden
Wird ein Arbeitnehmer durch Übermüdung in einen Arbeitsunfall verwickelt, typisch bei Berufskraftfahrern, im Schichtdienst, in der Pflege, kann das Auslassen vorgeschriebener Pausen als Mitverschulden gewertet werden. Das hat Auswirkungen auf Schadensersatz und Versicherungsleistungen. Praktisch wichtig in Verkehrsunfallsachen, bei Maschinenarbeit und im Gesundheitswesen.
Was du tun kannst, wenn Pausen unmöglich sind
Wenn der Arbeitgeber die Pausen faktisch verhindert (Personalmangel, ständige Erreichbarkeit, durchgängiger Kundenkontakt), sind folgende Wege offen: erst direkte Ansprache und schriftliche Dokumentation der Behinderung, dann Information des Betriebsrats, falls vorhanden, und im letzten Schritt Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt bzw. der Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes. Eine kurze, sachliche Dokumentation hilft enorm, falls es zur Prüfung kommt.
Verwandte Fragen
- Kann ich gekündigt werden, weil ich die Pause nicht nehme?
- Eine Abmahnung bei wiederholter Weigerung gegen eine ausdrückliche Pausen-Anweisung ist möglich. Eine Kündigung im Wiederholungsfall ist denkbar, weil der Arbeitgeber selbst arbeitsschutzrechtlich verpflichtet ist, die Einhaltung sicherzustellen.
- Was, wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt?
- Beschwerde beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder beim Amt für Arbeitsschutz des Bundeslands. Die Behörde kann Auflagen erteilen und Bußgelder verhängen.
- Bekomme ich für nicht genommene Pausen mehr Geld?
- Nicht automatisch. Wenn aber faktisch durchgearbeitet wurde, ist das Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten, die ausgefallene Pause „wird" zur Arbeitszeit. Belegen muss das aber der Arbeitnehmer.
Quellen
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Kann ich auf meine Pause verzichten?Nein. Die Pflicht zur Ruhepause nach § 4 ArbZG ist Arbeitsschutzrecht und nicht abdingbar, auch nicht durch individuelle Absprache mit dem Chef. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG, verantwortlich ist der Arbeitgeber.
- Was ist die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen?Mindestens 11 zusammenhängende Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). In bestimmten Branchen wie Krankenhaus, Gastronomie, Verkehr oder Landwirtschaft sind 10 Stunden mit Ausgleich erlaubt. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2003/88/EG.
- Welche Pausenregelung gilt für Jugendliche und Azubis?Für unter 18-Jährige gilt § 11 JArbSchG (strenger als das ArbZG): 30 Min Pause bei 4,5–6 h Arbeit, 60 Min bei mehr als 6 h, jedes Pausenstück mindestens 15 Min, spätestens nach 4,5 h muss eine Pause liegen. Für volljährige Azubis greift die normale ArbZG-Regel.