Wann werden Überstunden ausbezahlt?
Antwort
Wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes regeln: mit dem nächsten regulären Lohnlauf. Alternativ ist Freizeitausgleich („Time off in lieu") üblich. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Überstunden nachweisbar geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden.
Fälligkeit folgt der Lohnzahlungs-Regelung
Es gibt keine spezielle Gesetzesnorm zur Fälligkeit von Überstundenvergütung. Ohne abweichende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag gilt § 614 BGB: Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten, und wenn sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach Ablauf des jeweiligen Abschnitts. Praktisch heißt das, dass Überstunden mit dem nächsten regulären Lohnlauf abgerechnet werden, also meist zum Monatsende oder zum Folgemonat.
Tarif- und Arbeitsverträge regeln häufig kürzere oder längere Abrechnungs-Zyklen, z. B. quartalsweise Abrechnung über ein Stundenkonto.
Freizeitausgleich statt Auszahlung
Statt einer Auszahlung ist Freizeitausgleich („Time off in lieu") in vielen Betrieben üblich und oft sogar bevorzugt. Voraussetzung: Beide Seiten haben das vereinbart, entweder im Arbeitsvertrag, per Betriebsvereinbarung oder einvernehmlich im Einzelfall. Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber den Ausgleich nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Auszahlung besteht und keine vertragliche Regelung existiert.
Voraussetzung: Stunden müssen nachweisbar sein
Ohne Nachweis keine Auszahlung. Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG 5 AZR 359/21, 04.05.2022): Er muss konkret darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann welche Arbeit geleistet hat und dass diese Arbeit angeordnet oder geduldet war. Eine bloße Behauptung von „X Überstunden pro Monat" reicht nicht.
Zeiterfassung mit Audit-Log macht diesen Nachweis leichter. Erfassen muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit seit BAG 1 ABR 22/21 ohnehin. In welcher Form, hat das BAG offengelassen, je nach Tätigkeit und Unternehmen können Aufzeichnungen in Papierform genügen.
Ausschluss- und Verjährungsfristen beachten
Wer die Auszahlung zu lange schleifen lässt, riskiert den Anspruch. Tarif- und Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussfristen von 3 bis 6 Monaten. Ohne solche Klausel verjähren Ansprüche nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Mehr dazu in der FAQ „Wann verfallen Überstunden?".
Verwandte Fragen
- Kann ich auf Auszahlung statt Freizeitausgleich bestehen?
- Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anspruch ist auf Geld gerichtet (§ 611a BGB i. V. m. § 612 BGB). Freizeitausgleich ist Erfüllungssurrogat und braucht eine vertragliche Grundlage oder Einvernehmen.
- Werden Überstunden brutto oder netto ausgezahlt?
- Brutto, wie das reguläre Gehalt. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei.
- Was, wenn ich kündige, bevor die Überstunden ausbezahlt sind?
- Freizeitausgleich geht nach dem letzten Arbeitstag nicht mehr, offene Überstunden bleiben dann als Geldanspruch übrig und werden mit der Schlussabrechnung fällig (§ 614 BGB). Ausschluss- und Verjährungsfristen gelten weiter.
Quellen
- § 614 BGB, Fälligkeit der Vergütung
- BAG 5 AZR 359/21 (04.05.2022), Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess
- BAG 1 ABR 22/21, Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Stand:
Im Glossar
Mehr aus dem FAQ
- Darf der Chef einseitig Überstunden anordnen?Einseitig fast nie. Das Direktionsrecht (§ 106 GewO) deckt Mehrarbeit ohne vertragliche Grundlage nicht, und die Höchstgrenzen des § 3 ArbZG stehen darüber. Existiert ein Betriebsrat, braucht Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG seine Zustimmung, sonst ist die Anordnung unwirksam.
- Muss ich Überstunden leisten?Grundsätzlich nein, außer Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichten ausdrücklich dazu oder es liegt eine Notlage vor (§ 14 ArbZG). Generelle Klauseln zur Mehrarbeit „in zumutbarem Umfang" können wirksam sein. Eine grundlose Verweigerung kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
- Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?Meist nein. Pauschal-Klauseln wie „mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten" sind nach BAG-Rechtsprechung in der Regel unwirksam, weil sie nicht klar beziffern, wie viele Stunden gemeint sind. Nur konkret bezifferte Abgeltungen halten meistens.