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FAQ · Tracking

Wie tracke ich Bereitschaftsdienst korrekt?

Antwort

Bereitschaftsdienst (Anwesenheit am Arbeitsort) ist vollständig Arbeitszeit und wird komplett getrackt. Rufbereitschaft (freie Aufenthaltswahl, nur erreichbar) ist keine Arbeitszeit, erfasst werden nur die tatsächlichen Einsätze. Beides gehört deshalb in getrennte Kategorien.

Bereitschaftsdienst = volle Arbeitszeit

Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, typisch: in der Klinik, in der Feuerwache, im Hotel, und kann jederzeit zur Arbeit herangezogen werden. Diese Zeit ist nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH und BAG vollständig Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

Der Leitfall ist das EuGH-Urteil C-151/02 (Jaeger) zum Bereitschaftsdienst eines Krankenhausarztes. Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, ist danach in vollem Umfang Arbeitszeit. Im Tracking landet die gesamte Schicht in der Spalte Arbeitszeit.

Rufbereitschaft = nur Einsätze zählen

Bei Rufbereitschaft wählst du den Aufenthaltsort selbst, musst nur telefonisch oder per Pager erreichbar sein und im Einsatzfall innerhalb einer bestimmten Frist am Arbeitsplatz stehen. Diese Wartezeit ist keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit.

Es zählt nur der Einsatz selbst, inklusive der Fahrt hin und zurück. Fließend wird die Grenze, wenn die Auflagen so eng sind, dass von freier Zeit nichts übrig bleibt. Wie eng die Auflagen werden dürfen, hat der EuGH im Fall C-518/15 (Matzak) ausgelotet. Ein belgischer Feuerwehrmann verbrachte die Bereitschaft zu Hause und musste binnen acht Minuten am Einsatzort sein. Das war Arbeitszeit, weil die Vorgabe „die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränkt". Um dieselbe Frage ging es in C-580/19 (Stadt Offenbach), der Rufbereitschaft eines Feuerwehrbeamten mit kurzer Reaktionsfrist. Je stärker die Einschränkungen, desto eher kippt Rufbereitschaft in Arbeitszeit, entschieden wird das im Einzelfall.

Praktisch: zwei Tracking-Kategorien

Saubere Erfassung braucht zwei getrennte Buchungsarten:

1. Bereitschaftsdienst läuft als ein Block über die ganze Schicht.
2. Rufbereitschaft läuft außerhalb der Arbeitszeit, meist über eine Bereitschaftspauschale. Jeder Einsatz daraus wird als reguläre Arbeitszeit gebucht, mit Start und Ende.

Wie der Einsatz vergütet wird, steht oft im Tarifvertrag, häufig pauschal pro angefangener Stunde, plus Zuschläge bei Nacht und am Wochenende.

Höchstgrenzen gelten weiter

Wichtig: Zählt Bereitschaftsdienst voll als Arbeitszeit, frisst er die werktägliche Höchstarbeitszeit auf. Die liegt nach § 3 ArbZG bei acht Stunden und lässt sich nur mit Ausgleich auf zehn verlängern (Wie viele Stunden am Tag arbeiten?). Danach sind elf Stunden Ruhezeit fällig. § 7 ArbZG erlaubt Abweichungen per Tarifvertrag, der Normalfall ist das nicht.

Verwandte Fragen

Wird Bereitschaftsdienst voll bezahlt?
Arbeitszeitrechtlich ja, aber die Vergütung kann vertraglich oder tariflich anders geregelt sein, viele Tarifverträge zahlen für Bereitschaftsdienst weniger als für Volldienst, weil typischerweise nicht durchgehend gearbeitet wird.
Was passiert, wenn ich in der Rufbereitschaft eingesetzt werde?
Der Einsatz selbst ist normale Arbeitszeit und wird als solcher getrackt, von der Annahme des Anrufs bis zum Ende der Tätigkeit, inklusive Fahrtzeit. Häufig wird zusätzlich eine Mindesteinsatzdauer (z. B. 30 oder 60 Minuten) pauschal vergütet.
Bricht ein Einsatz in der Nacht die Ruhezeit?
Im Grundsatz ja: Wird die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) unterbrochen, fängt sie neu an. Wer um 2 Uhr einen 30-minütigen Einsatz hat, dem stehen ab Einsatzende wieder elf Stunden zu, und der Folgetag muss entsprechend geplant werden. In Kliniken und Pflegeeinrichtungen darf die Kürzung stattdessen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, solange die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit ausmacht (§ 5 Abs. 3 ArbZG), und Tarifverträge dürfen die Ruhezeit bei Rufbereitschaft anpassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG).

Quellen

Stand:

Im Glossar

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