Kann ich 2025 noch PDF-Rechnungen bekommen?
Antwort
Ja, in der Übergangsphase bis 31.12.2026 sind PDF-Rechnungen im B2B mit Empfänger-Zustimmung weiter zulässig. Du musst aber gleichzeitig E-Rechnungen empfangen können (Pflicht seit 1.1.2025).
Übergangsregeln im Wachstumschancengesetz
Die E-Rechnungs-Pflicht im B2B ist ab 1.1.2025 in Kraft, die Übergangsregeln sind aber großzügig:
- Bis 31.12.2026: Papier- und PDF-Rechnungen für B2B-Leistungen sind zulässig, wenn der Empfänger zustimmt.
- Bis 31.12.2027: Diese Regel verlängert sich um ein Jahr für Aussteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 €.
- Bis 31.12.2027 zusätzlich: nicht EN-16931-konforme EDI-Rechnungen mit Empfänger-Zustimmung.
- Ab 1.1.2028: nur noch EN-16931-konforme E-Rechnungen im B2B.
Empfangspflicht ist davon unabhängig
Die Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt schon ab 1.1.2025 ohne Übergangsfrist. Du musst also jede E-Rechnung annehmen können, die ein Lieferant dir schickt. Der Empfänger kann nicht verlangen, weiterhin nur PDF zu bekommen, wenn der Lieferant E-Rechnung schickt.
Praktisch reicht eine E-Mail-Adresse plus ein Tool, das XRechnung/ZUGFeRD öffnen kann.
Was „Empfänger-Zustimmung" praktisch bedeutet
Die Zustimmung muss nicht ausdrücklich sein. Stillschweigende Akzeptanz reicht, wenn der Empfänger PDF-Rechnungen wie bisher entgegennimmt und bezahlt. Streit gibt es erst, wenn ein Empfänger ausdrücklich E-Rechnung verlangt, dann musst du als Lieferant umstellen.
In der Praxis empfiehlt es sich, ab 2025 unaufgefordert auf das hybride Format ZUGFeRD ab EN-16931-Profil umzusteigen, du erfüllst damit beide Welten.
B2C, Kleinbeträge, Reisetickets bleiben
Außerhalb von B2B greift die Pflicht nicht:
- Rechnungen an Privatpersonen (B2C), keine E-Rechnungspflicht.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), keine Pflicht.
- Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, keine Pflicht.
In diesen Fällen bleibt PDF dauerhaft zulässig.
Verwandte Fragen
- Kann ich die Übergangsfrist auch für Bestandskunden nutzen?
- Ja, die Übergangsfrist gilt unabhängig davon, ob der Kunde neu oder Bestand ist. Wichtig ist allein die Empfänger-Zustimmung (in der Regel konkludent) und das Datum der Leistung. Ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 endet die Übergangszeit.
- Was ist mit Auslandskunden?
- Die E-Rechnungspflicht des Wachstumschancengesetzes gilt nur für inländische B2B-Umsätze (beide Parteien in Deutschland ansässig). Für Kunden im EU-Ausland gelten die jeweiligen nationalen Regeln und die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie. Viele Länder haben eigene E-Rechnungspflichten, vor Versand prüfen.
Quellen
- UStG § 14, Ausstellung von Rechnungen
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur E-Rechnung
- UStDV § 33, Kleinbetragsrechnungen
Stand: