Scheinselbstständigkeit: Die fünf Fallen, in die KMU und Freelancer regelmäßig tappen
Statusfeststellung, weisungsgebundene Aufgaben, Eingliederung, wann aus dem Freelancer-Vertrag ein Arbeitsverhältnis wird, und was das kostet.
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„Wir machen das auf Rechnung.” Vier Worte, mit denen in deutschen KMU täglich neue Arbeitsverhältnisse aus Versehen begründet werden. Denn ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, entscheidet nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Und wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) am Ende anders entscheidet als die Vertragsparteien, wird es teuer.
Was Scheinselbstständigkeit überhaupt ist
Der Begriff hat keine eigene Legaldefinition. Er bezeichnet eine Konstellation, in der eine Person formal als selbstständig auftritt, eigene Rechnungen schreibt, Gewerbe angemeldet hat oder als Freiberufler tätig ist, faktisch aber wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Maßgeblich ist die Gesamtschau der Umstände: Ist die Person weisungsgebunden? In den Betrieb eingegliedert? Trägt sie ein unternehmerisches Risiko?
Die rechtliche Basis liegt in § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.”
Mehr im Glossar: Scheinselbstständigkeit.
Die Folgen, warum das so teuer wird
Stellt die DRV eine Scheinselbstständigkeit fest, rückwirkend bis zu vier Jahre (bei vorsätzlicher Hinterziehung sogar 30 Jahre nach § 25 SGB IV), fallen alle Beiträge zur Sozialversicherung an:
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
- Säumniszuschläge ab dem ursprünglichen Fälligkeitstermin
- Lohnsteuer, die das Finanzamt nachfordert
Der Arbeitnehmer-Anteil lässt sich kaum zurückholen: einen unterbliebenen Abzug darf der Arbeitgeber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen, danach nur dann, wenn der Abzug ohne sein Verschulden unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV).
Wie hoch die Nachforderung ausfällt, hängt dabei nicht am ausgezahlten Honorar allein. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen „ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart”: Das gezahlte Honorar wird also auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet, und zwar einschließlich der darauf entfallenden Steuern und Beiträge (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Nach oben deckeln die Beitragsbemessungsgrenzen die Basis wieder. Beziffern lässt sich das seriös erst am konkreten Fall, klein wird es bei vier Jahren Vollzeit-Freelancing nicht, und die Säumniszuschläge kommen obendrauf.
Hinzu kommen mögliche strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), der „Klassiker” der Wirtschaftsstrafverfolgung. Dort gibt es Freiheitsstrafen bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zehn.
Die fünf häufigsten Fallen
1. Die Festschreibung der Arbeitszeit
Wer mit einem Freelancer einen Vertrag schließt, in dem „Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr” steht, hat den ersten Stein in der Eingliederungskette gelegt. Ein echter Selbstständiger entscheidet selbst, wann er arbeitet. Wer feste Arbeitszeiten verlangt, weisungsgebundene Erreichbarkeit erwartet oder den Freelancer im Schichtplan einträgt, schiebt das Verhältnis Richtung abhängige Beschäftigung.
Was ok ist: Termin-Vereinbarungen für Calls, Deadlines für Liefergegenstände, gemeinsame Sprint-Planungen.
Was kritisch ist: Stempeluhr, Anwesenheitspflicht in den Räumen, Arbeitszeit-Erfassung im internen Tool des Auftraggebers, „du musst zwischen 9 und 17 Uhr per Slack erreichbar sein”.
2. Die Eingliederung in die Organisation
Eigene E-Mail-Adresse mit Domain des Auftraggebers, eigener Schreibtisch im Büro, „Mitarbeiter-des-Monats”-Auszeichnung, Visitenkarte mit Logo: alles Indizien, die im DRV-Statusfeststellungsverfahren gegen die Selbstständigkeit sprechen.
Was ok ist: Zugang zu Systemen, die für die Aufgabe nötig sind (z. B. CRM, Repo). Räumliche Anwesenheit, wenn die Tätigkeit es objektiv verlangt (Operation am OP-Tisch, Maschinenwartung vor Ort).
Was kritisch ist: Mitarbeiter-Status im HR-System, Aufnahme in den Verteiler „alle Mitarbeiter”, Pflicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen, Onboarding-Programm wie bei Festangestellten.
3. Nur ein Auftraggeber
Wer dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig ist, läuft Gefahr, als arbeitnehmerähnliche Person nach § 12a TVG oder als Arbeitnehmer nach § 7 SGB IV eingestuft zu werden, selbst wenn alle anderen Kriterien für Selbstständigkeit sprechen.
Davon getrennt läuft die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 2 SGB VI. Erfasst sind dort unter anderem Personen, die „im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen” und „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind” (§ 2 Satz 1 Nr. 9). Was „im Wesentlichen” in Zahlen bedeutet, steht nicht im Gesetz, das legt die Rentenversicherung über den Anteil am Gesamtumsatz aus. Diese Pflicht greift auch dann, wenn die Person unstreitig selbstständig ist.
Was hilft: Mehrere Auftraggeber parallel halten, das eigene unternehmerische Risiko sichtbar machen (z. B. eigene Akquise-Kosten), das Honorar-Verhältnis dokumentieren.
4. Keine eigenen Betriebsmittel, kein eigenes Risiko
Wer mit der Hardware des Auftraggebers arbeitet, im Büro des Auftraggebers sitzt, vom Auftraggeber bezahlte Kurse besucht und im Krankheitsfall weiterbezahlt wird, hat kein unternehmerisches Risiko. Das ist eines der zentralen Kriterien aus der BSG-Rechtsprechung: Der Selbstständige trägt das Risiko des Ausfalls und der Auftragsschwankung, der Arbeitnehmer nicht.
Was ok ist: Der Auftraggeber stellt einen Account oder einen spezifischen Maschinenzugang bereit, solche Dinge, die niemand selbst beschaffen kann.
Was kritisch ist: Der Auftraggeber stellt Notebook, Bildschirm, Software-Lizenzen, eventuell sogar einen Firmenwagen, und im Vertrag steht eine 30-Tage-„Urlaubsregelung”. Letzteres ist ein sozialversicherungsrechtlicher Notruf.
5. Das versteckte Weisungsrecht
Manchmal ist die Weisungsabhängigkeit subtil. Der Freelancer wird in das interne Reporting-System eingebunden, schreibt täglich Status-Updates, nimmt an wöchentlichen All-Hands teil und bekommt vom Team-Lead Aufgaben „verteilt”. Auch hier ist die Eingliederung der Punkt: nicht das einzelne Verhalten, sondern das Muster.
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren stark ausdifferenziert. Im Juni 2019 hat das Bundessozialgericht gleich zwei Berufsgruppen einsortiert: Honorarärzte im Krankenhaus (B 12 R 11/18 R vom 4.6.2019) und Honorarpflegekräfte im Pflegeheim (B 12 R 6/18 R vom 7.6.2019). Beide Terminberichte sagen dasselbe. Zwingendes Sozialversicherungsrecht lässt sich nicht dadurch abwählen, dass man ein Beschäftigungsverhältnis Honorartätigkeit nennt. Es zählt das Gesamtbild der Tätigkeit.
Was tun bei Verdacht
Statusfeststellungsverfahren
Wer Zweifel hat, kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einleiten. Das Verfahren ist kostenfrei und schafft Rechtssicherheit. Antragsberechtigt sind beide Seiten, Auftraggeber und Auftragnehmer.
Das Verfahren prüft die Gesamtumstände und stellt fest, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Der eigentliche Vorteil liegt im Timing. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und lautet das Ergebnis „Beschäftigung”, gilt erst der Tag der Bekanntgabe als Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Zwei Bedingungen hängen aber dran: der Beschäftigte muss zustimmen, und er muss sich für die Zwischenzeit gegen Krankheit und fürs Alter abgesichert haben, auf einem Niveau, das der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Wer später beantragt, hat diese Rückfalltür nicht.
Saubere Verträge
Verträge sind kein Schutz, aber sie sind ein erster Filter. Folgende Punkte sollten klar formuliert sein:
- Kein Weisungsrecht außer zum Werkergebnis
- Kein Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sondervergütungen
- Pauschalpreis oder Stundenhonorar mit klarem Werkbezug
- Frei wählbarer Arbeitsort und Arbeitszeit
- Eigene Betriebsmittel
- Recht zur Unterauftragsvergabe (Subunternehmer)
Praxis prüfen
Wichtiger als der Vertrag: die gelebte Realität. Wer einen Freelancer beschäftigt, sollte regelmäßig prüfen:
- Erscheint der Freelancer als Teil des Teams nach außen?
- Werden Aufgaben „verteilt” oder „beauftragt”?
- Gibt es feste Arbeitszeiten oder Anwesenheitsroutinen?
- Stellt der Auftraggeber Betriebsmittel?
- Wie viele andere Auftraggeber hat der Freelancer?
Honorarhöhe ist (fast) irrelevant
Ein häufiges Missverständnis: „Der ist als Freelancer so teuer, der kann gar nicht scheinselbstständig sein.” Stimmt nicht. Die Honorarhöhe ist ein Indiz für unternehmerisches Risiko, kein Ausschlusskriterium. Auch ein Freelancer mit 120 Euro Stundensatz kann scheinselbstständig sein, wenn die Eingliederung und die Weisungsabhängigkeit überwiegen.
Umgekehrt ist ein sehr niedriges Honorar (z. B. 25 Euro pro Stunde für qualifizierte Tätigkeiten) ein Warnsignal, der Selbstständige müsste seine eigene Versicherung, Altersvorsorge und Bürokosten bestreiten.
Wer ist häufig betroffen?
Diese Konstellationen tauchen in Statusverfahren und in der Rechtsprechung immer wieder auf:
- IT-Freelancer, die langfristig in einem Team mitarbeiten
- Honorarärzte im Krankenhaus, vom BSG 2019 als abhängig beschäftigt eingeordnet (B 12 R 11/18 R vom 4.6.2019)
- Honorarpflegekräfte im Pflegeheim, drei Tage später genauso entschieden (B 12 R 6/18 R vom 7.6.2019)
- Dozenten und Lehrkräfte an Hochschulen, Volkshochschulen und privaten Bildungsinstituten
- Bauhandwerker, die nur für einen Generalunternehmer arbeiten
- Logistik-Selbstständige mit einem einzigen Plattform-Auftraggeber
Weiterführend
- Scheinselbstständigkeit im Glossar
- Honorarvertrag im Glossar
- Dienstvertrag im Glossar
- Unterschied Werkvertrag und Dienstvertrag
Quellen
- § 7 SGB IV, Beschäftigung
- § 7a SGB IV, Statusfeststellung
- § 14 SGB IV, Arbeitsentgelt
- § 25 SGB IV, Verjährung
- § 28g SGB IV, Beitragsabzug
- § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- BSG B 12 R 11/18 R vom 4.6.2019, Honorarärzte
- BSG B 12 R 6/18 R vom 7.6.2019, Honorarpflegekräfte
- Deutsche Rentenversicherung, Statusfeststellung