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Elternzeit anmelden: Die 7-Wochen-Frist nach § 16 BEEG und Teilzeit in Elternzeit

Spätestens sieben Wochen vor Beginn, in Textform, mit Festlegung für zwei Jahre. Was § 16 BEEG verlangt und wie Teilzeit in Elternzeit funktioniert.

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Wer in Elternzeit gehen will, hat einen klaren Anspruch. Und eine ebenso klare Formalitäten-Pflicht. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt Eltern bis zu drei Jahre Auszeit pro Kind, dazu Sonderkündigungsschutz und das Recht auf Teilzeit in der Elternzeit. Im Gegenzug erwartet es eine Anmeldung, die sich festlegt, und Fristen, die stimmen. Wer hier patzt, verliert Monate.

Wer Anspruch hat

Die Elternzeit steht nach § 15 BEEG zu, wenn:

  • Du in einem Arbeitsverhältnis stehst
  • Du mit deinem Kind in einem Haushalt lebst
  • Du dein Kind selbst betreust und erziehst
  • Du während der Elternzeit höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeitest (§ 15 Abs. 4 BEEG, Grenze seit der Reform 2021)

Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile, auch parallel. Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern haben unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Anspruch. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Elternzeit nach BEEG, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Elterngeld können sie trotzdem beantragen, siehe Glossar Elterngeld.

Die Elternzeit ist nicht an den Elterngeld-Bezug gekoppelt. Wer kein Elterngeld beziehen will (oder nicht kann), hat trotzdem Anspruch auf Elternzeit.

Die maximale Dauer

Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch von bis zu 36 Monaten pro Kind. Kein gemeinsames Konto, das aufgeteilt wird. Beide Elternteile können die vollen drei Jahre nehmen, auch gleichzeitig, und jeder meldet seine Elternzeit für sich an. Der Anspruch ist aber ein Zeitfenster und kein frei verschiebbares Guthaben. Zweimal drei volle Jahre nacheinander gehen deshalb nicht.

Zeitliche Lage:

  • Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes liegt der „Kern” der Elternzeit, mit Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG sagt dazu: „Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.”
  • Zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr dürfen bis zu 24 Monate auf einen späteren Zeitraum verschoben werden, etwa rund um die Einschulung. § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG dazu wörtlich: „Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.” Das ist seit der Reform 2015 möglich; vorher waren es nur 12 Monate.

Mehr im Glossar: BEEG.

Die 7-Wochen-Frist nach § 16 BEEG

Hier liegt der häufigste Fehler. § 16 Abs. 1 BEEG schreibt vor:

  • Wer Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen will, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn in Textform vom Arbeitgeber verlangen.
  • Wer Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen will, muss sie spätestens 13 Wochen vor Beginn verlangen.

Wichtig, weil es sich noch nicht überall herumgesprochen hat: § 16 Abs. 1 BEEG verlangt Textform, nicht mehr Schriftform. Eine E-Mail reicht also. Ein unterschriebener Brief natürlich auch. Worauf es ankommt, ist der Nachweis, dass und wann das Verlangen beim Arbeitgeber angekommen ist.

Achtung, diese Fassung gilt nicht für jeden Jahrgang. § 28 BEEG ordnet für früher geborene Kinder die Weitergeltung älterer Fassungen an, für den Jahrgang unmittelbar davor wörtlich so: „Für die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden” (§ 28 Abs. 1b BEEG). Für noch früher geborene Kinder greifen § 28 Abs. 1 und 1a mit eigenen Stichtagen. Wer für ein vor Mai 2025 geborenes Kind anmeldet, schickt deshalb besser einen unterschriebenen Brief. Der erfüllt jede Formvorschrift, die hier in Betracht kommt.

Verpasst der Arbeitnehmer die Frist, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn der Elternzeit nach hinten. Weg ist sie nicht. Sie startet nur später als gewünscht. Bei dringenden Gründen lässt § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist zu.

Was die Anmeldung enthalten muss

Die Anmeldung muss verbindlich festlegen, wie viele Wochen oder Monate Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn genommen werden sollen. Das ist die sogenannte Bindungsfrist. Für diese zwei Jahre legt sich der Arbeitnehmer fest, danach kann er neu disponieren.

Die Festlegung hängt an der Anmeldung bis zum 3. Geburtstag. § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG knüpft sie ausdrücklich an Satz 1 Nummer 1, und das ist der Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Wörtlich: „Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.” Meldest du Elternzeit im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag an, gibt es diese Zweijahres-Festlegung nicht.

Beispiel: Eine Mutter mit einem am 1. August 2026 geborenen Kind meldet 12 Monate Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist an. In der Anmeldung steht: „Ich nehme Elternzeit vom 1.10.2026 bis zum 30.9.2027.” Damit ist sie für diesen Zeitraum gebunden, auch wenn sie später feststellt, dass sie eigentlich länger oder kürzer hätte machen wollen.

Was ist „verbindlich”?

  • Die Elternzeit-Anteile, die in den nächsten zwei Jahren ab Beginn genommen werden sollen, müssen klar genannt sein.
  • Spätere Elternzeit-Anteile (im dritten Lebensjahr oder verschoben in die Zeit zwischen 3 und 8) können später angemeldet werden, natürlich wieder mit Frist.

Aufteilung, wie viele Abschnitte?

Bis zur Reform 2015 war Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte beschränkt. Seit dem 1.7.2015 darf jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen, für Kinder, die ab diesem Datum geboren sind. Mehr Abschnitte gehen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Den dritten Abschnitt kann er aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, und zwar innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags. Das gilt aber nur, wenn dieser Abschnitt zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegen soll.

Teilzeit in Elternzeit, § 15 Abs. 5 BEEG

Wer in Elternzeit ist, darf weiter arbeiten, bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt. Die genaue Lage und Verteilung muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, und § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG regelt einen klaren Anspruch des Arbeitnehmers, falls die Einigung scheitert:

  1. Der Betrieb hat in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
  2. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
  3. Die Teilzeit soll mindestens zwei Monate dauern
  4. Die Teilzeit liegt zwischen 15 und 32 Wochenstunden
  5. Keine dringenden betrieblichen Gründe stehen entgegen
  6. Der Antrag liegt 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit in Textform vor (13 Wochen im Zeitraum 3.–8. Lebensjahr)

Lehnt der Arbeitgeber nicht ab, gilt die Zustimmung als erteilt. Seine Frist läuft ab Zugang des Antrags: vier Wochen bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag, acht Wochen im Zeitraum danach. Die Ablehnung muss in Textform kommen und begründet sein. Sonst greift die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 7 BEEG.

Zu beachten: § 15 Abs. 6 BEEG gibt diesen Anspruch während der gesamten Elternzeit zweimal, nicht beliebig oft.

In der Praxis lohnt es sich fast immer, die Teilzeit in Elternzeit zusammen mit der Elternzeit selbst anzumelden. Das beschleunigt Genehmigung und Planung.

Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung greift der Sonderkündigungsschutz, aber nicht beliebig früh. § 18 Abs. 1 BEEG setzt zwei Untergrenzen: frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Eine Kündigung kann nur in besonderen Fällen für zulässig erklärt werden, und zwar von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Das passiert selten.

Der Schutz gilt bis zum Ende der Elternzeit. Wer zwei Jahre anmeldet, ist zwei Jahre geschützt. Auch eine Betriebsstilllegung hebelt das nicht automatisch aus, auch dafür braucht es die Zulässigkeitserklärung der Behörde.

Was beim Arbeitgeber ankommen muss

Aus Arbeitnehmer-Sicht ist die Anmeldung schnell formuliert:

Sehr geehrte/r [Vorgesetzte/r],

hiermit melde ich gemäß § 16 BEEG meine Elternzeit für mein Kind [Name, geboren am tt.mm.jjjj] an.

Beginn: tt.mm.jjjj Ende: tt.mm.jjjj

Für die nächsten zwei Jahre lege ich mich auf [12 / 18 / 24] Monate Elternzeit fest.

[Falls Teilzeit gewünscht:] Gleichzeitig beantrage ich gemäß § 15 Abs. 7 BEEG Elternzeit-Teilzeit im Umfang von [z. B. 20] Wochenstunden, verteilt auf [z. B. Mo–Do, vormittags].

Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]

Textform heißt, dass eine E-Mail genügt, jedenfalls für Kinder ab Mai 2025 (siehe oben). Trotzdem lohnt sich ein Zugangsnachweis, etwa Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Bei Streit über die 7-Wochen-Frist zählt genau das.

Was Arbeitgeber tun sollten

  1. Anmeldungs-Datum dokumentieren. Wann ist das Schreiben eingegangen? Bei Streit zählt jeder Tag.
  2. Bestätigung schicken mit Wiedergabe der Eckdaten, schafft Klarheit.
  3. Teilzeit-Antrag in Ruhe prüfen. Vier oder acht Wochen Antwortfrist klingen lange, vergehen aber schnell.
  4. Bei Ablehnung der Teilzeit: Begründung in Textform mit konkreten betrieblichen Gründen. „Passt uns nicht” reicht nicht.
  5. Vertretung organisieren. Spätestens jetzt, die Auszeit ist verbindlich angekündigt.

Häufige Fehler

„Ich melde die Elternzeit später noch genauer an”

Geht nicht. Die Bindungs-Erklärung über die nächsten zwei Jahre ist mit der Anmeldung verbindlich. Wer sich nicht festlegt, hat formal nichts angemeldet.

„Mein Arbeitgeber muss erst zustimmen”

Falsch. Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der nur angemeldet, nicht beantragt wird. Der Arbeitgeber kann sie nicht verweigern, bei der Teilzeit in Elternzeit kann er sie ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

„Mit dem Elterngeld-Antrag ist die Elternzeit automatisch angemeldet”

Falsch. Elterngeld-Antrag (an die Elterngeldstelle des Landes) und Elternzeit-Anmeldung (an den Arbeitgeber) sind zwei verschiedene Vorgänge. Beide müssen separat erledigt werden.

„Ich habe es meiner Chefin in der Küche gesagt”

Reicht nicht. § 16 Abs. 1 BEEG verlangt Textform, und ein Gespräch in der Küche ist keine. Eine E-Mail dagegen genügt der Form. Was dann noch fehlt, ist der Nachweis, wann sie angekommen ist.

Weiterführend

Quellen