Elternzeit anmelden: Die 7-Wochen-Frist nach § 16 BEEG und Teilzeit in Elternzeit
Spätestens sieben Wochen vor Beginn, schriftlich, mit Festlegung für zwei Jahre. Was das BEEG verlangt, und wie Teilzeit in Elternzeit nach § 15 Abs. 5 BEEG funktioniert.
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Wer in Elternzeit gehen will, hat einen klaren Anspruch, und eine ebenso klare Formalitäten-Pflicht. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt Eltern bis zu drei Jahre Auszeit pro Kind, einen Sonder- kündigungsschutz und das Recht auf Teilzeit in der Elternzeit. Im Gegenzug erwartet es: präzise Anmeldung, korrekte Fristen, klare Aufteilung der Zeit. Wer hier patzt, riskiert verspätete Genehmigungen, verlorene Monate und schlimmstenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.
Dieser Artikel erklärt die Elternzeit-Anmeldung Schritt für Schritt, sortiert die Fristen und beleuchtet die Sonderkonstellation Teilzeit in Elternzeit nach § 15 Abs. 5 BEEG.
Wer Anspruch hat
Die Elternzeit steht nach § 15 BEEG zu, wenn:
- Du in einem Arbeitsverhältnis stehst
- Du mit deinem Kind in einem Haushalt lebst
- Du dein Kind selbst betreust und erziehst
- Du keine oder höchstens 32 Stunden pro Woche während der Elternzeit arbeitest (Grenze seit der BEEG-Reform 2021)
Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile, auch parallel. Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern haben unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Anspruch. Selbstständige bekommen kein Elternzeit nach BEEG, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sie können aber Elterngeld beantragen, siehe Glossar Elterngeld.
Die Elternzeit ist nicht an den Elterngeld-Bezug gekoppelt. Wer kein Elterngeld beziehen will (oder nicht kann), hat trotzdem Anspruch auf Elternzeit.
Die maximale Dauer
Pro Kind stehen insgesamt 36 Monate Elternzeit zur Verfügung. Diese 36 Monate werden zwischen den Eltern frei aufgeteilt. Beide Elternteile können die volle Elternzeit nehmen, sich abwechseln oder parallel auszeiten.
Zeitliche Lage:
- Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: hier liegt der „Kern” der Elternzeit, mit Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG.
- Zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr dürfen bis zu 24 Monate auf einen späteren Zeitraum verschoben werden, etwa rund um die Einschulung. Das ist seit der Reform 2015 möglich; vorher waren es nur 12 Monate.
Mehr im Glossar: BEEG.
Die 7-Wochen-Frist nach § 16 BEEG
Hier liegt der häufigste Fehler. § 16 Abs. 1 BEEG schreibt vor:
- Wer Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen will, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.
- Wer Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen will, muss sie spätestens 13 Wochen vor Beginn anmelden.
Schriftform heißt nach § 126 BGB: Papier-Dokument, eigenhändige Unterschrift. E-Mail reicht nicht, auch hier ist § 126 BGB maßgeblich, nicht die Textform des § 126b BGB. Ein einfaches Schreiben mit Datum und Unterschrift genügt.
Verpasst der Arbeitnehmer die Frist, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn der Elternzeit nach hinten, auf den siebten Tag nach der verspäteten Anmeldung. Die Elternzeit fällt nicht weg, aber sie beginnt nicht zum gewünschten Termin.
Was die Anmeldung enthalten muss
Die Anmeldung muss verbindlich festlegen, wie viele Wochen oder Monate Elternzeit innerhalb der nächsten zwei Jahre genommen werden sollen. Das ist die sogenannte Bindungsfrist: Für die ersten zwei Jahre nach Anmeldung legt sich der Arbeitnehmer fest. Danach kann er neu disponieren.
Beispiel: Eine Mutter meldet 12 Monate Elternzeit ab Geburt des Kindes am 1. August 2026 an. In der Anmeldung steht: „Ich nehme Elternzeit vom 1.10.2026 bis zum 30.9.2027.” Damit ist sie für diesen Zeitraum gebunden, auch wenn sie später feststellt, dass sie eigentlich länger oder kürzer hätte machen wollen.
Was ist „verbindlich”?
- Die Elternzeit-Anteile, die in den nächsten zwei Jahren ab Beginn genommen werden sollen, müssen klar genannt sein.
- Spätere Elternzeit-Anteile (im dritten Lebensjahr oder verschoben in die Zeit zwischen 3 und 8) können später angemeldet werden, natürlich wieder mit Frist.
Aufteilung, wie viele Abschnitte?
Bis zur Reform 2015 war Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte beschränkt. Seit dem 1.7.2015 darf sie in drei Abschnitte aufgeteilt werden, für Kinder, die ab diesem Datum geboren sind. Der Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll, sonst nicht.
Teilzeit in Elternzeit, § 15 Abs. 5 BEEG
Wer in Elternzeit ist, darf weiter arbeiten, bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt. Die genaue Lage und Verteilung muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, und § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG regelt einen klaren Anspruch des Arbeitnehmers, falls die Einigung scheitert:
- Der Betrieb hat in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
- Die Teilzeit soll mindestens zwei Monate dauern
- Die Teilzeit liegt zwischen 15 und 32 Wochenstunden
- Keine dringenden betrieblichen Gründe stehen entgegen
- Der Antrag liegt 7 Wochen vor Beginn schriftlich vor (13 Wochen im Zeitraum 3.–8. Lebensjahr)
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen (vor dem 3. Geburtstag) bzw. acht Wochen (zwischen 3. und 8. Geburtstag) schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen widerspricht, gilt der Antrag als genehmigt, automatische Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 7 BEEG.
In der Praxis lohnt es sich fast immer, die Teilzeit in Elternzeit zusammen mit der Elternzeit selbst anzumelden. Das beschleunigt Genehmigung und Planung.
Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, gilt ein absoluter Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Landesarbeitsbehörde zulässig. In der Praxis wird diese Zustimmung selten erteilt.
Der Schutz gilt bis zum Ende der Elternzeit. Wer also für zwei Jahre Elternzeit anmeldet, ist im Regelfall für zwei Jahre vor arbeitgeberseitiger Kündigung geschützt, mit der Ausnahme der Insolvenz und der Betriebs-Stilllegung.
Was beim Arbeitgeber ankommen muss
Aus Arbeitnehmer-Sicht ist die Anmeldung schnell formuliert:
Sehr geehrte/r [Vorgesetzte/r],
hiermit melde ich gemäß § 16 BEEG meine Elternzeit für mein Kind [Name, geboren am tt.mm.jjjj] an.
Beginn: tt.mm.jjjj Ende: tt.mm.jjjj
Für die nächsten zwei Jahre lege ich mich auf [12 / 18 / 24] Monate Elternzeit fest.
[Falls Teilzeit gewünscht:] Gleichzeitig beantrage ich gemäß § 15 Abs. 7 BEEG Elternzeit-Teilzeit im Umfang von [z. B. 20] Wochenstunden, verteilt auf [z. B. Mo–Do, vormittags].
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Wichtig: per Post (Einwurf-Einschreiben) oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung schicken, schon wegen § 16 BEEG-Frist.
Was Arbeitgeber tun sollten
- Anmeldungs-Datum dokumentieren. Wann ist das Schreiben eingegangen? Bei Streit zählt jeder Tag.
- Bestätigung schicken mit Wiedergabe der Eckdaten, schafft Klarheit.
- Teilzeit-Antrag in Ruhe prüfen. Vier oder acht Wochen Antwortfrist klingen lange, vergehen aber schnell.
- Bei Ablehnung der Teilzeit: Schriftliche Begründung mit konkreten betrieblichen Gründen. „Passt uns nicht” reicht nicht.
- Vertretung organisieren. Spätestens jetzt, die Auszeit ist verbindlich angekündigt.
Häufige Fehler
„Ich melde die Elternzeit später noch genauer an”
Geht nicht. Die Bindungs-Erklärung über die nächsten zwei Jahre ist mit der Anmeldung verbindlich. Wer sich nicht festlegt, hat formal nichts angemeldet.
„Mein Arbeitgeber muss erst zustimmen”
Falsch. Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der nur angemeldet, nicht beantragt wird. Der Arbeitgeber kann sie nicht verweigern, bei der Teilzeit in Elternzeit kann er sie ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
„Wenn ich Elterngeld beantrage, ist die Elternzeit automatisch
angemeldet”
Falsch. Elterngeld-Antrag (an die Elterngeldstelle des Landes) und Elternzeit-Anmeldung (an den Arbeitgeber) sind zwei verschiedene Vorgänge. Beide müssen separat erledigt werden.
„Ich habe nur eine SMS / E-Mail geschickt”
Reicht nicht für § 16 BEEG. Schriftform ist Pflicht. Eine E-Mail könnte zwar als Indiz dienen, dass der Arbeitgeber Bescheid wusste, ersetzt aber nicht die formgerechte Anmeldung.