Wie viel Mehrwertsteuer bei einer Dienstleistung?
Antwort
In aller Regel 19 %, das ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Die 7 % gelten nur für die in § 12 Abs. 2 UStG aufgezählten Umsätze. Bei Beratung, Programmierung oder Coaching greift das so gut wie nie.
Regel: 19 % Umsatzsteuer
§ 12 Abs. 1 UStG legt den Regelsteuersatz auf 19 % fest. Auf alle Leistungen, die nicht ausdrücklich anders geregelt sind, fallen diese 19 % an, und das ist die übergroße Mehrheit aller Dienstleistungen.
Beratung, Programmierung, Texten, Coaching, Workshops, Projektarbeit, Lizenzgebühren auf Software, Wartung, Marketing, alle 19 %.
Ausnahme: 7 % ermäßigt
§ 12 Abs. 2 UStG zählt abschließend die Leistungen auf, die mit 7 % besteuert werden. Bei reinen Dienstleistungen sind das vor allem:
- Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a UStG)
- Personenbeförderung im Nahverkehr, etwa im genehmigten Linienverkehr innerhalb einer Gemeinde oder auf Strecken bis 50 Kilometer (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG), relevant für viele Kreative
Wer als Designer, Texter, Fotograf oder Künstler Rechte einräumt, kann unter Umständen in den 7 %-Satz fallen. Begünstigt ist dabei nicht die Arbeit selbst, sondern die Rechteeinräumung daran. Wo genau die Grenze verläuft, gehört in die Hände deiner Steuerberatung.
Sonderfall Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Mehrwertsteuer aus, weder 19 % noch 7 %. Auf der Rechnung steht: „Für diese Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG." Sie können dafür auch keine Vorsteuer aus eingekauften Leistungen geltend machen.
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Die 100.000 € sind dabei keine Prognose, sondern eine harte Grenze für das laufende Jahr: Wird sie überschritten, greift die Regelung nicht mehr.
Sonderfall internationale Kunden
Bei Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland liegt der Leistungsort meist beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG), und die Steuer schuldet dort der Empfänger. Auf deine Rechnung kommt dann keine deutsche USt, sondern die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" plus beide USt-IdNr. (§ 14a Abs. 1 UStG). Mehr dazu unter Reverse Charge.
Bei Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland gelten differenzierte Regeln (u. a. OSS-Verfahren bei elektronisch erbrachten Leistungen). Bei Drittländern (z. B. USA, UK) ist § 3a UStG zu prüfen.
Verwandte Fragen
- Wie steht es mit Coaching und Trainings, auch 19 %?
- In der Regel 19 %. Eine Steuerbefreiung gibt es nur in engen Ausnahmen nach § 4 Nr. 21 UStG, etwa für berufsbildende Einrichtungen mit Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Das ist eine echte Befreiung, kein ermäßigter Satz. Ohne diese Voraussetzungen bleibt es beim Regelsatz.
- Übernimmt der Kunde die Mehrwertsteuer?
- Ein B2B-Kunde, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, holt sich die ausgewiesene USt vom Finanzamt zurück und ist im Saldo nicht belastet. Kleinunternehmer, Ärzte oder Versicherungsmakler können das nicht, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG schließt den Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze aus, für die bleibt die Steuer echter Kostenfaktor. Bei B2C-Kunden (Verbraucher) bleibt die Mehrwertsteuer ohnehin hängen, sie ist Teil des Endpreises.
- Was, wenn ich versehentlich den falschen Steuersatz angegeben habe?
- Die Rechnung ist zu korrigieren: Stornorechnung mit dem falschen Betrag, neue Rechnung mit dem richtigen Steuersatz. Wer 19 % statt 7 % angegeben hat, schuldet die volle Differenz an das Finanzamt, solange die Rechnung nicht korrigiert ist (§ 14c UStG, unrichtiger Steuerausweis).
Quellen
- § 12 UStG, Steuersätze
- § 19 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug
- § 3a UStG, Ort der sonstigen Leistung
- § 14a UStG, Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen
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