Brauche ich für eine Rechnung eine USt-IdNr.?
Antwort
Nicht zwingend für reine Inlandsrechnungen, die Steuernummer reicht (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Pflicht wird die USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen sowie beim Reverse-Charge-Verfahren mit EU-Kunden.
Pflichtangabe: eines von beidem
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG verlangt auf jeder Rechnung die Angabe der Steuernummer ODER der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Es reicht eines von beiden, beide gleichzeitig sind nicht nötig (aber erlaubt).
Wer nur deutsche Kunden hat, kommt also mit der vom Finanzamt vergebenen Steuernummer aus. Eine USt-IdNr. ist nicht zwingend.
Wann eine USt-IdNr. zwingend wird
Die USt-IdNr. ist dann Pflicht, wenn der Geschäftsfall die EU-Grenze überschreitet:
- Innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmer (§ 6a UStG), beide Parteien brauchen eine gültige USt-IdNr. Auf der Rechnung steht zusätzlich der Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" und die USt-IdNr. des Empfängers.
- Reverse Charge bei B2B-Leistung an EU-Unternehmer (§ 13b UStG, Reverse Charge), Pflichtangabe der eigenen und der USt-IdNr. des Empfängers, dazu der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
- Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), für diese ist die USt-IdNr. ohnehin Voraussetzung.
Wie bekomme ich eine USt-IdNr.?
Die USt-IdNr. wird kostenlos vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Antrag entweder bei der Anmeldung beim Finanzamt direkt mitstellen oder später formlos online über bzst.de beantragen.
Wichtig: Kleinunternehmer nach § 19 UStG können eine USt-IdNr. beantragen, sie brauchen sie aber nur, wenn sie tatsächlich grenzüberschreitend tätig werden. Auf rein inländischen Rechnungen reicht die Steuernummer.
Steuernummer ≠ USt-IdNr.
Die Verwechslung ist häufig:
- Steuernummer, vom örtlichen Finanzamt vergeben, sieht aus wie z. B. „123/456/78901".
- USt-IdNr., vom BZSt vergeben, beginnt mit Länderkürzel, z. B. „DE123456789".
Beide sind unabhängige Nummern. Eine USt-IdNr. ersetzt die Steuernummer nicht im Verkehr mit dem Finanzamt, sie ist nur eine zusätzliche Kennung für den EU-Binnenmarkt.
Verwandte Fragen
- Reicht die USt-IdNr. auf einer Inlandsrechnung als Pflichtangabe?
- Ja. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG akzeptiert „Steuernummer oder USt-IdNr.". Wer die USt-IdNr. drauf schreibt, kann die Steuernummer weglassen.
- Muss ich die USt-IdNr. meines Kunden auf seine Rechnung schreiben?
- Im Inland nein. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und beim Reverse-Charge-Verfahren mit EU-Kunden ja, dann ist die USt-IdNr. des Empfängers Pflichtangabe.
- Wie prüfe ich, ob die USt-IdNr. eines EU-Kunden gültig ist?
- Über die kostenlose Online-Bestätigung beim BZSt (qualifizierte Bestätigung mit Adressabgleich) oder über das VIES-System der EU-Kommission. Bei größeren Geschäften die qualifizierte Bestätigung dokumentieren, sie schützt im Streit mit dem Finanzamt.
Quellen
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
- § 27a UStG, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Stand: