Was ist eine Teilrechnung?
Antwort
Eine Rechnung über einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der bereits erbracht ist. Sie unterscheidet sich von der Anzahlungsrechnung (vor Leistung) und ist umsatzsteuerlich eine reguläre Rechnung über die jeweils erbrachte Teilleistung (§ 14 UStG).
Teilrechnung, Abschlagsrechnung, Anzahlungsrechnung
Die drei Begriffe werden im Alltag oft vermischt, sind aber nicht identisch:
- Anzahlungsrechnung, vor Leistungserbringung, Vorleistung des Kunden auf eine zukünftige Lieferung/Leistung.
- Abschlagsrechnung, wird oft synonym zur Teilrechnung benutzt; bezeichnet eine vereinbarte Zwischenzahlung im Verlauf eines Projekts. Häufig in Bau- und Werkverträgen (§ 632a BGB).
- Teilrechnung, Rechnung über eine in sich abgrenzbare Teilleistung, die bereits erbracht ist (z. B. Modul 1 eines Software-Projekts).
Wichtig: Was umsatzsteuerlich zählt, ist nicht der Name auf der Rechnung, sondern ob eine Leistung schon erbracht ist und ob sie wirtschaftlich abgrenzbar ist.
Wann eine Teilleistung umsatzsteuerlich greift
Teilleistungen „liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird" (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Zwei Dinge müssen also zusammenkommen:
- eine wirtschaftlich teilbare Leistung,
- und ein für den bestimmten Teil gesondert vereinbartes Entgelt.
In Werk- und Bauverträgen kommt in der Praxis die gesonderte Abnahme dazu. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist, vollkommen analog zur Schlussabrechnung über eine ganze Leistung.
Pflichtangaben und Praxis
Eine Teilrechnung hat die gleichen Pflichtangaben wie jede andere Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG), unter anderem: Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Zeitpunkt und Beschreibung der Teilleistung, Nettobetrag, USt-Betrag und Steuersatz.
Gut, wenn die Beschreibung klar macht, welche Teilleistung abgerechnet wird (z. B. „Phase 1 / Konzeption, abgeschlossen am 12.05.2026").
Schlussrechnung am Ende
Am Ende der Gesamtleistung folgt die Schlussrechnung. Hast du vorab Anzahlungen abgerechnet, weist sie den Gesamtbetrag aus und setzt die vereinnahmten Teilentgelte samt der darauf entfallenden Steuerbeträge wieder ab, sodass nur die Differenz offen bleibt.
§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG schreibt diesen Abzug ausdrücklich vor, allerdings nur für Anzahlungen: In der Endrechnung sind „die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen", wenn über die Teilentgelte Rechnungen ausgestellt worden sind. Bei echten Teilleistungen ist dagegen jede Teilrechnung schon endgültig abgerechnet, die Schlussrechnung deckt dann nur noch den Restteil ab.
Verwandte Fragen
- Was ist der Unterschied zur Abschlagsrechnung?
- Begrifflich verschwimmt es. Wirtschaftlich: Abschlagsrechnung ist im Bau/Werkvertrag ein vereinbarter Zwischenbetrag, oft losgelöst von einer fertigen Teilleistung. Teilrechnung im engeren Sinne setzt eine abgrenzbare, fertige Teilleistung voraus. Umsatzsteuerlich macht das einen Unterschied, bei der Abschlagsrechnung greift in der Regel der Anzahlungs-Tatbestand (USt mit Geld-Zufluss).
- Kann ich beliebig viele Teilrechnungen stellen?
- Ja, wenn die Teilleistungen tatsächlich abgrenzbar sind und für jeden Teil ein Entgelt gesondert vereinbart wurde. In Werk- und Bauverträgen kommt die Abnahme dazu. Eine Aufteilung nur „auf dem Papier", um Cashflow zu steuern, ist juristisch oft eine Abschlagsrechnung, mit den Folgen einer Anzahlung.
- Brauche ich eine Schlussrechnung, wenn ich nur Teilrechnungen geschickt habe?
- Wenn die abgerechneten Teilleistungen die gesamte Leistung vollständig abdecken und keine Schlussabrechnung mehr nötig ist, kann auf eine zusätzliche Schlussrechnung verzichtet werden. In Bau- und Werkverträgen ist die Schlussrechnung aber oft Voraussetzung für die Fälligkeit des Restbetrags (§ 650g BGB, § 16 VOB/B).
Quellen
- § 13 UStG, Entstehung der Steuer
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
- § 632a BGB, Abschlagszahlungen
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