Wann ist eine Rechnung fällig?
Antwort
Ohne Vereinbarung sofort (§ 271 BGB), die Rechnung löst die Fälligkeit nicht aus. Üblich sind 14 oder 30 Tage Zahlungsziel. Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein (§ 286 Abs. 3 BGB), bei Verbrauchern nur mit Hinweis darauf.
Grundregel: sofort fällig
§ 271 Abs. 1 BGB sagt: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Die Forderung ist also ohne Absprache sofort fällig.
Wichtig dabei: Die Rechnung ist nicht der Auslöser. Fällig wird die Forderung selbst, das Papier dokumentiert sie nur. Eine „Zahlbar sofort"-Zeile auf der Rechnung ist deshalb ein Hinweis, kein eigener Anspruch.
Vereinbarte Zahlungsziele
Üblich sind in B2B-Verträgen Zahlungsziele von 14, 30 oder seltener 60 Tagen. Diese müssen vereinbart sein, im Vertrag, in AGB (deren Wirksamkeit du prüfen solltest) oder per Auftragsbestätigung. Eine einseitige Klausel auf der Rechnung („Zahlbar binnen 14 Tagen") wirkt nur, wenn der Kunde das durch Annahme oder vorher geübte Praxis akzeptiert hat.
Für B2B-Geschäfte begrenzt § 271a BGB die Zahlungsfristen. Mehr als 60 Tage sind nur wirksam, wenn das ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Bei öffentlichen Auftraggebern liegt die Schwelle bei 30 Tagen und braucht eine sachliche Rechtfertigung; über 60 Tage ist die Vereinbarung dort schlicht unwirksam.
Verzug nach § 286 BGB
Verzug ist nicht gleich Fälligkeit. Verzug entsteht in der Regel erst nach einer Mahnung, mit Ausnahmen:
- Vereinbartes Kalenderdatum („zahlbar bis 30.06.", vertraglich oder über AGB vereinbart, nicht einseitig auf die Rechnung gedruckt) → Verzug ohne Mahnung, sobald dieser Tag abgelaufen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- 30-Tage-Regel bei Verbrauchern → spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug ein, wenn der Verbraucher auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Im B2B-Geschäft → 30 Tage ab Fälligkeit und Rechnungszugang, auch ohne expliziten Hinweis.
- Endgültige Zahlungsverweigerung → sofort Verzug, keine Mahnung nötig.
Praxis: 14 Tage netto
Der typische Standard in der deutschen B2B-Praxis ist „zahlbar 14 Tage netto". Das ist eine Zahlungsfrist, kein eigener Verzugs-Auslöser. Nach Ablauf der 14 Tage ist die Forderung fällig, der Kunde deshalb aber noch nicht automatisch in Verzug.
Verwandte Fragen
- Was, wenn auf der Rechnung gar kein Zahlungsziel steht?
- Dann gilt § 271 BGB: sofort fällig. Von allein rutscht der Kunde aber erst 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Mahnen darfst du schon ab Fälligkeit, und die Mahnung setzt den Verzug sofort in Gang.
- Kann ich auf der Rechnung einseitig 7 Tage Zahlungsziel verlangen?
- Du kannst es draufschreiben, aber rechtlich bindet das nur, wenn der Kunde das (z. B. durch deine AGB oder vorherige Praxis) akzeptiert hat. Sonst gilt das, was vereinbart wurde, und im Zweifel die gesetzliche Regelung.
- Wann darf ich frühestens mahnen?
- Sobald die Fälligkeit eingetreten ist, also nach Ablauf des Zahlungsziels. Für eine Mahnung braucht es noch keinen Verzug, sie ist gerade das Mittel, Verzug auszulösen, wenn die Voraussetzungen von § 286 Abs. 2 BGB nicht greifen.
Quellen
- § 271 BGB, Leistungszeit
- § 286 BGB, Verzug des Schuldners
- § 271a BGB, Vereinbarungen über Zahlungs- und Überprüfungsfristen
Stand: